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- 264 - 264938939940941942Die Nichtzulassungsbeschwer<strong>des</strong>chrift und –begründung muß von einem postulationsfähigenProzessvertreter stammen. Es reicht nicht, daß dieser sie lediglich unterschriebenhat und später erklärt, sich den Inhalt <strong>des</strong> von ihm Unterschriebenen zu eigen zumachen. 1552) Sie kann an das vorgesehene elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach<strong>des</strong> BFH übermittelt werden, ohne daß eine qualifizierte elektronische Signaturverwendet wurde; denn eine solche Signatur ist für die Einlegung von Rechtsmittelnbeim BFH nicht vorgeschrieben. 1553) Der BFH hat entschieden, daß die in § 52aAbs. 1 Satz 3 FGO enthaltene Vorgabe einer elektronischen Signatur als Adressat denVerordnungsgeber und nicht den Rechtsmittelführer hat, wobei der Verordnungsgeberdiese Vorgabe bisher nicht umgesetzt habe. Denn die Verordnung sehe keine Pflichtzur Verwendung der elektronischen Signatur vor, was vom BFH nicht ersetzt werdenkönne. 1554)Eine Nichtzulassungsbeschwerde muß die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 FGO inklarer Gliederung der Zulassungstatbestände darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), umnicht als unzulässig zurückgewiesen zu werden bzw. bezüglich der Annahme der Revisionerfolgreich zu sein. 1555) Dies bedeutet auch, dann, wenn es zu der im Beschwerdeverfahrenherauszustellenden Rechtsfrage bereits Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH gibt,auch aufzuzeigen, weshalb gleichwohl aufgrund welcher (neuen) Entwicklung derBFH damit erneut befaßt werden soll. 1556) Bei einer Zulassung der Revision dagegenist der Revisionskläger an den Zulassungsgrund nicht gebunden, so dass der Grundsatzder Vollrevision gilt. 1557) Ferner ist bei einer Revisionsbegründung der BFH im Grundean die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden und kann auch aus einemanderen, als dem geltend gemachten, Revisionsgrund zusprechen (§ 118 Abs. 3FGO). 1558)Von der Frage der Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die der Durchführungderselben zu unterscheiden:Wurde vom FG die Revision nicht zugelassen, so kann die Nichtzulassung der Revision– nicht etwa das finanzgerichtliche Urteil als solches – durch Beschwerde angefochtenwerden (§ 116 Abs. 1 FGO). Dies erfordert für den Anwalt, Steuerberaterbzw. Wirtschaftsprüfer ein neues Mandant.Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung <strong>des</strong> vollständigenfinanzgerichtlichen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) und innerhalbeiner Frist von zwei Monaten nach Zustellung <strong>des</strong> vollständigen Urteils zubegründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) 1559) - auch die Begründung ist beim BFH einzureichen(§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO) -; eine einmalige Verlängerung um einen Monat ist1552)1553)1554)1555)1556)1557)1558)1559)BFH 29.03.2007 – VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339; BFH 03.05.2007 – V B 180/06, BFH/NV2007, 1676, 1677BFH 30.03.2009 – II B 168/08, DStR 2009, 1091 Rdn. 6BFH 30.03.2009 – II B 168/08, DStR 2009, 1091 Rdn. 11 f.BFH 25.01.2012 – VII B 124/11, BFH/NV 2012, 1458; BFH 26.06.2012 – IV B 34/12, BFH/NV2012, 1621 Rdn. 5; List DB 2003, 572, 573BFH 13.01.2011 – V B 65/10, BFH/NV 2011, 646Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 115 Rdn. 115 m.w.N.Lange DB 2001, 2312BFH 27.09.2001 – III B 95/01, BFH/NV 2002, 69

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