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- 262 - 262929930931932933Verzicht auf eine entsprechende Rüge. 1543) Werden ferner Beweisanträge vom FGabgelehnt, so wird die Frage, ob dies verfahrensfehlerhaft war, vom BFH nach Maßgabeder Rechtsauffassung <strong>des</strong> FG beurteilt. 1544) Und die Frage der materiellrechtlichenUnrichtigkeit der Rechtsauffassung <strong>des</strong> FG ist nicht der Verfahrensrüge <strong>des</strong>§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugänglich, sondern wird vom BFH nur dann gewürdigt,wenn ein Nichtzulassungsbeschwerdegrund gegeben ist. 1545) Bedenkt man, welcheformalen Hürden durch die BFH-Rechtsprechung für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeaufgebaut worden sind, von denen in diesem Buch u.a. berichtetwird, so kann ein FG relativ ungefährdet durch Übergehen von Beweisanträgen mitfehlerhaftem Urteil, das alleine ob seiner Fehlerhaftigkeit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdenicht zugänglich ist, den Betroffenen rechtlos stellen, ohnedass dieser sich dagegen wehren kann. Mit effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4GG) hat diese Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH nicht zu tun.Auch hier stellt sich die Frage, ob dies nicht dem BVerfG gegenüber thematisiert werdensollte. Denn es ließe sich durchaus eine zum BFH gegenteiliger Standpunkt vertreten,der den Rechtsschutz effektiver werden ließe wie folgen<strong>des</strong> zeigt:Man muß nämlich unterscheiden zwischen der Beweiserheblichkeit einer Tatsachenfrage,was eine Frage <strong>des</strong> materiellen Rechts ist und dem Übergehen eines entscheidungserheblichenBeweisantrages, was eine Frage <strong>des</strong> Verfahrensrechts ist (Art. 103Abs. 1 GG).- Ob eine Tatsachenfrage beweiserheblich ist, ist sicherlich eine Frage <strong>des</strong> materiellenRechts. Es ist aber nicht zwingend, zur Beurteilung dieser Frage auf dieMeinung <strong>des</strong> FG ungeachtet der zu beantwortenden Frage abzustellen, ob die vomFG vertretene Auffassung rechtsfehlerhaft ist oder nicht. Ob eine Tatsachenfragebeweiserheblich ist, richtet sich nicht nach der fehlerhaften Auffassung <strong>des</strong> FGsondern nach einer rechtsfehlerfreien Würdigung <strong>des</strong> Sachverhaltes.- Und wird vor diesem Hintergrund ein Beweisantrag fehlerhaft übergangen, dannstellt dies einen Verfahrensfehler i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG dar, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenim Rahmen <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch rügefähigsein muß.Die dem entgegenstehende Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH ist ersichtlich auf Verkürzung<strong>des</strong> Rechtsschutzes <strong>des</strong> Einzelnen angelegt, um auf diese Weise arbeitsökonomischmit all den Nichtzulassungsbeschwerden nicht vertieft befassen zu müssen, in welchendas FG materiellrechtlich fehlerhaft entschieden hat und gleichzeitig Beweisanträgeübergangen hat.1543)1544)1545)BFH 08.06.2011 – X B 250/10, BFH/NV 2011, 1711BFH 20.04.2006 – VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, 1341; BFH 06.07.2006 – IX B 23/06,BFH/NV 2006, 1871, 1872; BFH 12.07.2006 – IX B 183/05, BFH/NV 2006, 2105; BFH24.07.2006 – VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, 2111; BFH 21.08.2006 – I B 95/05, BFH/NV2006, 2121; BFH 22.08.2006 – IV B 109/04, BFH/NV 2006, 2288; BFH 18.09.2006 – IX B154/05, BFH/NV 2007, 31, 32; BFH 15.01.2007 – IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088, 1089; BFH30.04.2008 – VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475 f.BFH 03.01.2006 – IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954

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