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- 261 - 261926927928f) Grundsätzliche ÜberlegungenHat das FG eine Auslegung von Willenserklärungen vorgenommen, die im Hinblickauf die §§ 133, 157 BGB vertretbar ist und weder gegen Denkgesetze noch allgemeineErfahrungssätze verstößt, dann handelt es sich dabei um tatsächliche Feststellungen<strong>des</strong> FG, woran der BFH grundsätzlich gebunden ist. 1537)Der BFH iudiziert, es fülle keinen der Zulassungsgründe <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 FGO aus,wenn das finanzgerichtliche Urteil „nur“ in sich widersprüchlich ist bzw. an materiellenRechtsfehlern leidet, sofern nicht ein über den Einzelfall hinausgehen<strong>des</strong> Interessean der Entscheidung <strong>des</strong> BFH besteht. 1538) Selbst wenn die Entscheidung <strong>des</strong> FG objektivwillkürlich ist, weil sie auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinemrechtlichen Aspekt vertretbar ist, soll dies nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH keinenZulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO begründen. 1539) Es wurde oben schon daraufhingewiesen, dass diese Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH mit der Rechtsprechung <strong>des</strong>BVerfG nicht in Einklang steht. Der BGH verfährt inzwischen in Anbetracht <strong>des</strong> novelliertenNichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsrechts der ZPO nicht mehr vergleichbarzum BFH. 1540)Eine andere grundsätzliche Überlegung ist in folgendem begründet:Obwohl im finanzgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz <strong>des</strong> FG gilt(§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) 1541) und obwohl das FG an Vortrag und Beweisanträge nichtgebunden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO), soll nach Meinung <strong>des</strong> BFH 1542) das Übergeheneiner beantragten Beweiserhebung als Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO davon abhängig sein, dass hinreichend dargelegt wurde, dass und warum dasangebotene Beweisemittel entscheidungserheblich ist. Wird gar kein Beweisantraggestellt und wird die Unterlassung einer gebotenen Beweiserhebung von Amts wegennicht in der mündlichen Verhandlung gerügt, dann wertet der BFH dies einfach als1537)1538)1539)1540)1541)1542)BFH 25.03.2010 – X B 165/09, BFH/NV 2010, 1461BFH 12.12.2002 – III B 124/01, BFH/NV 2003, 783, 784; BFH 24.02.2003 – III B 117/02,BFH/NV 2003, 810BFH 24.07.2002 – III B 54/02, BFH/NV 2002, 1488; BFH 12.12.2002 – III B 124/01, BFH/NV2003, 783, 784a.A. wonach jedenfalls bei schwerwiegenden Rechtsfehlern eine Zulassung der Revision gebotensein kann: BFH 18.07.2001 – X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; BFH 30.08.2001 – IV B 79,80/01, BStBl. II 2001, 837; BFH 17.12.2002 – I B 35/02, BFH/NV 2003, 784Auf die Offensichtlichkeit eines schwerwiegenden und gegen das Willkürvebot verstoßendenRechtsfehlers kommt es nicht an: BGH 11.05.2004 – XI ZB 39/03, WM 2004, 1407; BGH07.10.2004 -–V ZR 328/03, NJW 2005, 153. Maßgebend ist, ob eine gegen die Vorschriften <strong>des</strong>formellen bzw. materiellen rechts verstoßende Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrekturbedarf: BGH 07.10.2004 -–V ZR 328/03, NJW 2005, 153 u.H.a. BGH 27.03.2003 – V ZR291/02, BGHZ 154, 288, 296BFH 27.10.2011 – VI B 79/11, BFH/NV 2012, 235 Rdn. 4, wonach der Amtsermittlungsgrundsatzinsbesondere dort vom FG zu beachten ist, wo es um Fragen von entscheidungserheblicherBedeutung geht. „In diesen Fällen muß es [das FG] jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifelnnachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen...“BFH 14.02.2006 – II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056, 1057

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