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- 24 - 24454647Beispiele- Sollen Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Steuerbescheide geltend gemachtwerden, 40) so hat der Geschädigte zunächst im Rahmen <strong>des</strong> Primärrechtsschutzes,also im Steuerprozess, zu versuchen, den Schaden abzuwenden (§ 839Abs. 3 BGB, Art. 34 GG). 41) Ob folglich ein Steuerprozess geführt werden solloder nicht, ist mithin wesentliche Vorfrage, wenn man in Erwägung zieht, ggf. einenAmtshaftungsprozess nachzuziehen. Der Amtshaftungsprozess als Sekundärrechtsschutzsetzt nämlich bezüglich der Schadensabwendung ein erfolglosesVorgehen im Primärrechtsschutz (Steuerprozess) voraus. 42)- In dem bis 31.12.2001 geltenden Recht war zugleich zu berücksichtigen, dass dieUnterbrechungswirkung der amtshaftungsrechtlichen Verjährung <strong>des</strong> § 852 Abs.1 BGB a.F. schon durch Einspruchseinlegung erfolgte, die einem finanzgerichtlicheVerfahren vorausging. 43) Die Einspruchseinlegung stellte folglich den Zeitpunktder frühesten Verjährungsunterbrechung dar, die finanzgerichtliche Klageerhebungmußte sich aber wegen § 839 Abs. 3 BGB anschließen, so dass mandann, wenn man ein amtshaftungsrechtliches Vorgehen ins Auge faßte, die Einspruchsentscheidungnicht bestandskräftig werden lassen durfte, sondern im Anschlußdaran den eigenen Primärrechtsschutz im Steuerprozess weiterverfolgenmußte, ehe man nach rechtskräftigem Abschluß <strong>des</strong> Steuerprozesses dann erstentscheiden konnte, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchesdann noch gegeben waren.Dies hat sich nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetzes ab01.01.2002 in folgender Weise geändert: Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchenals Sekundäransprüchen richtet sich nunmehr nach den §§ 195, 199 Abs.1 BGB. 44) Statt einer Unterbrechung tritt nunmehr eine Hemmung der Verjährungein. In Fortführung der Gedanken der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung <strong>des</strong>40)41)42)43)44)Dazu <strong>Wagner</strong> StB 1993, 324; Marx/Simon DB 2013, 477 - Ferner OLG Celle 19.02.2002 – 16 U185/01, DStRE 2002, 1152Zur Zulässigkeit einer beim FG beantragten Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4FGO) als Voraussetzung eines bevorstehenden zu führenden oder bereits eingeleiteten Amtshaftungsprozesses,die für diesen Schadensersatzprozess nicht ohne Bedeutung ist und der Schadensersatzprozessnicht offensichtlich aussichtslos ist. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sindstrenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolgs genügt nicht,um einem Beteiligten das berechtigte Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusprechen:BFH 11.08.1998 - VII R 72/97, BStBl II 1998, 750. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage istjedoch unzulässig, wenn eine Amtshaftungsklage nur in Aussicht gestellt wird, eine Erfolgsaussichtaber in Zweifel zu ziehen ist, so BFH 24.07.1998 - VII S 6/98, BFH/NV 1999, 198.Dazu zählt nach BGH 16.11.2000 – III ZR 1/00, HFR 2001, 1109 auch, gegen einen (vermeintlichrechtswidrigen ) Haftungsbescheid Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, weil sonst beispäterer Aufhebung <strong>des</strong> Haftungsbeschei<strong>des</strong> <strong>des</strong>halb keine Zinsen als Schadensersatzanspruchgeltend gemacht werden können, weil insoweit der Zinsschaden nicht durch Gebrauch einesRechtsmittels abgewandt wurde (§ 839 Abs. 3 BGB).Zum Primär- und Sekundärrechtsschutz siehe BGH 11.07.1985 – III ZR 62/84, BGHZ 95, 238,242BGH 11.07.1985 – III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 244; BGH 06.07.1995 - III ZR 145/94, NJW1995, 2778Mansel in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, 2002, § 194 Rdn. 9

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