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- 249 - 249874oder allgemeine Erfahrungssätze gekommen. 1442) Alternativ kann es sich um einenVerstoß handeln, der als materiellrechtlicher Fehler einzuordnen ist. Zu Verfahrensfehlernkönnen die nachfolgenden Mängel gehören, wobei die Tatsachen zu beschreibensind, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben wie auch zu verdeutlichenist, warum das angegriffene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, 1443)weshalb die Erfolgsaussichten für den Fall der Zulassung der Revision zu berücksichtigensind: 1444)- Ist das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so kann es sichum einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten handeln (§ 96 Abs. 1 Satz 1FGO), was einen Verfahrensmangel zum Gegenstand haben kann. 1445)- Grundrechtsverletzungen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG); 1446) wenn diese sich nicht nur auf einzelne nicht entscheidungserheblicheFeststellungen <strong>des</strong> Urteils beziehen. 1447) Die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechtsmuß bei anwaltlicher Vertretung spätestens bis zur letzten mündlichenVerhandlung gerügt worden sein. 1448) Die Sicherung dieses Verfahrensgrundrechtsbei erstmaliger Verletzung durch das FG erfolgt auch durch Art. 19 Abs. 4GG. 1449) Indem das BVerfG ausführt, dazu gehöre die zumin<strong>des</strong>t einmalige Kon-1442)1443)1444)1445)1446)1447)1448)1449)BFH 04.03.2009 – VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140; BFH 10.08.2011 – X B 100/10, BFH/NV2011, 2098 Rdn. 9Lange DB 2001, 2312, 2315BFH 03.02.2012 – IX B 106/11, BFH/NV 2012, 768BGH 26.10.2011 – X B 224/10, NFH/NV 2012, 212 Rdn. 9 f.BFH 03.09.2001 . GrS 03/98, BFH/NV 2001, 122, 124, wonach bei Versagung rechtlichen Gehörsunwiderleglich vermutet wird, dass der Verfahrensmangel für die Entscheidung ursächlichwar. „Die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich erforderliche Prüfung, ob das angefochteneUrteil auf der Rechtsverletzung beruht, hat mithin im Falle der Versagung rechtlichenGehörs ... zu unterbleiben.“ So auch BFH 07.08.2002 – I R 45/01, BFH/NV 2003, 174, 174.Wenn der BFH 05.09.2001 – XI B 04/01, BFH/NV 2002, 65 meint, eine Versagung rechtlichenGehörs sei nicht gegeben, wenn die Möglichkeit bestanden habe, sich zu entscheidungserheblichenTatsachen zu äußern, so mißachtet er die Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG, wonach eine Versagungrechtlichen Gehörs auch dann gegeben ist, wenn ein Gericht erheblichen Sachvortrag oderrelevante Rechtsausführungen nicht verarbeitet: Sic. z.B. BVerfG 23. 6. 1999 - 2 BvR 762/98,NJW 2000, 131: „Das Gebot <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen derVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen(vgl. BVerfGE 11, 218 [220] = 83, 24 [35] = NJW 1991, 1283; st. Rspr.). Grundsätzlich ist davonauszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auchzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht je<strong>des</strong> Vorbringenin den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art.103 I GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen <strong>des</strong> Fallsergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187] =NJW 1978, 989; BVerfGE 86, 133 [146] = NVwZ 1992, 401 = NJW 1992, 2877 ; BVerfGE 96,205 [216f.] = NJW 1997, 2310; st. Rspr.).“Dass bei einer Versagung rechtlichen Gehörs unwiderleglich vermutet wird, dass der Verfahrensmangelfür die Entscheidung ursächlich war, zuvor schon BFH 24.08.2001 – VI B 239/00,BFH/NV 2001, 198. Siehe ferner: BFH 07.08.2002 – I R 45/01, BFH/NV 2003, 173174BFH 04.02.2002 – VII B 63/01, BFH/NV 2002, 815, 816BFH 23.07.2003 – V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 01/02, NJW 2003, 1924, 1926

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