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- 247 - 247868869870871und XI. Senat <strong>des</strong> BFH wollen dagegen besagte Zulassungsgründe einengen, indemsie kumulativ fordern, dass neben den gesetzlichen Zulassungsgründen zusätzlich auchnoch dargelegt werden müsse, dass Fehler <strong>des</strong> FG von solchem erheblichen Gewichtvorhanden seien, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt werden könne.1430)Dem schien der III. Senat <strong>des</strong> BFH 1431) zunächst nicht zu folgen, wenn er die Alternativitätvon Divergenz einerseits und Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungvon einigem Gewicht ansprach. Ob der III. Senat <strong>des</strong> BFH daran festhielt, ist unklar.Denn einerseits deutet seine Entscheidung vom 09.08.2002 darauf hin. 1432) Andererseitsstellt er nicht darauf ab, ob das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt wird,sondern ob objektiv ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichemGewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entecheidung vorliegt.Und greifbare Gesetzwidrigkeit nimmt er an, wenn- das Urteil an jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder- auf einer offensichtlich dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck widersprechendenGesetzesauslegung beruht. 1433)Dies führt für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf § 115 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 FGO dazu, dass man sich folgen<strong>des</strong> vergegenwärtigen sollte.Kann man die von der Rechtsprechung <strong>des</strong> III., IV., V., VII., IX., X. und XI. Senat <strong>des</strong>BFH zusätzlich geforderten einschränkenden Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeitder vorinstanzlichen Entscheidung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen indie Rechtsprechung beschädigt wird, nicht darstellen, dann sollte man auf die zuvoraufgezeigte Divergenz der Rechtsprechung dieser Senate <strong>des</strong> BFH mit der BT-<strong>Dr</strong>ucks.hinweisen und zudem ausführen, dass diese Einschränkung sich weder aus dem Gesetzeswortlautnoch aus der gesetzgeberischen Intention ergibt. Damit wäre es aber dannnicht getan, vielmehr wäre dann zusätzlich verfassungsrechtlich aufzuarbeiten, welcheKonsequenz es haben würde, wenn der BFH bei dieser Einschränkung von Zulassungsgründenbliebe. Dies <strong>des</strong>halb, um dann, wenn der BFH ungeachtet <strong>des</strong>sen derNichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf seine einschränkende „Auslegung“ <strong>des</strong>§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht stattgeben würde, man exakt dies zum Gegenstandeiner sich anschließenden Verfassungsbeschwerde machen könnte. Und dortmüßte man dann nicht befürchten, seitens <strong>des</strong> BVerfG dem Einwand ausgesetzt zusein, solche verfassungsrechtlichen Gründe nicht bereits dem BFH vorgetragen zuhaben, weshalb sich argumentativ der Rechtsweg nicht erschöpft habe.Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffenddie Frage Vereinheitlichung der Rechtsprechung könnte nach folgendem Rastervorgenommen werden:1430)1431)1432)1433)Ähnlich Ruban DStR 2005, 2033, 2034BFH 28.02.2002 – III B 155/01, BFH/NV 2002, 804BFH 09.08.2002 – III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616, 1617BFH 08.02.2006 – III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, 1117; BFH 16.08.2011 – III B 155/10,BFH/NV 2012, 48 Rdn. 17

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