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- 246 - 246865866867In eine ähnliche Richtung wie die Rechtsprechung <strong>des</strong> VII. Senates <strong>des</strong> BFH 1419) weistauch die neuere Rechtsprechung <strong>des</strong> IV., 1420) V., 1421) IX., 1422) X. 1423) und XI. 1424) Senates<strong>des</strong> BFH. Auch diese stellen nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in denVordergrund, sondern fordern bei § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO neben einem überden Einzelfall hinausgehenden Interesse einen vorinstanzlichen Fehler von solchemGewicht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Soweitin diesen Entscheidungen auf angebliche gesetzgeberische Erwägungen verwiesenwird, die man mit BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4061, Seite 9 meint begründen zu können, so findetsich dort gänzlich anderes:Dort wird zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO folgen<strong>des</strong> ausgeführt: 1425)„Nummer 1 und Nummer 2 übernehmen die Regelung <strong>des</strong> § 74 Abs. 2 GWB, die die Zulassungder Rechtsbeschwerde in Kartellangelegenheiten regelt, als Revisionszulassungsgründe.Damit beschränkt sich die Grundsatzrevision nicht auf Divergenzfälle und auf Fälle derRechtsfortbildung und –vereinheitlichung, sondern bezieht alle Tatbestände ein, in denen überden Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung <strong>des</strong> Revisionsgerichtsbesteht. Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können über den Einzelfallhinaus a u c h 1426) dann allgemeine Interessen nachhaltig berühren, wenn sie z.B. von erheblichemGewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesenFällen kann es geboten sein, der Rechtspraxis a u c h 1427) dann eine höchstrichterlicheOrientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe <strong>des</strong> bisherigen Rechts nichtvorliegen.“Damit wird deutlich, dass diese Gesetzesbegründung das Gegenteil <strong>des</strong>sen zum Ausdruckbringt, was ihr die vorgenannte Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH unterschiebt. Die Gesetzesbegründung1428) möchte die Revisionszulassung bei § 115 Abs. 1 und 2 FGOerweitern, wenn unabhängig von den gesetzlich normierten Zulassungsgründen derFehler <strong>des</strong> FG von solchem erheblichen Gewicht ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechungbeschädigt werden kann. 1429) Vorgenannte Rechtsprechung <strong>des</strong> VII., IX.1419)1420)1421)1422)1423)1424)1425)1426)1427)1428)1429)BFH 14.02.2002 – VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; BFH 07.08.2002 – VII B 214/01, BFH/NV2002, 1606, 1607BFH 30.08.2001 – IV B 79, 80/01, BStBl. II 2001, 837BFH 15.05.2002 – V B 74/01, BFH/NV 2002, 1279BFH 19.02.2002 – IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; BFH 11.12.2002 – IX B 124/02, BFH/NV2003, 495; BFH 19.12.2002 – IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501; BFH 31.01.2003 – IX B 174/02,BFH/NV 2003, 649BFH 18.07.2001 – X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; BFH 12.12.2002 – X B 99/02, BFH/NV2003, 496; BFH 14.03.2006 – X B 172/05, BFH/NV 2006, 1318 f. . Anders in BFH 09.02.2011 –X B 67/10, BFH/NV 2011, Rdn. 9, wo ein schwerwiegender, zur Revisionszulassung führender,Rechtsfehler <strong>des</strong> FG als eigenständiger Revisionszulassungsgrund behandelt wird.BFH 14.08.2001 – XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4061, Seite 9 vom 11.09.2000Sperrdruck durch den AutorSperrdruck durch den AutorBT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4061, allgemeine Begründung; BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4549, Seite 10Ruban DStR 2005, 2033, 2034

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