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- 244 - 244859860861862863lt. BFH zur Wahrung der Rechtseinheit eine klarstellende Entscheidung <strong>des</strong> BFH erforderlich.1408)Voraussetzung ist ferner, dass der Abweichung zu einer Rechtsfrage ein im wesentlichengleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. 1409) Hierbei handelt es sich nichtum die bisherige Divergenzrevision, sondern geht über diese hinaus. 1410)Denn auch die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen FG unterfällt § 115Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO. 1411) Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Abweichungzu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. 1412) Der Prozessbevollmächtigteist daher gut beraten, eine JURIS-Recherche durchzuführen, um festzustellen,ob und inwieweit Divergenzrechtsprechung vorhanden ist.Man wird jedoch berücksichtigen müssen, dass auch hier inzwischen der BFH dazuübergeht, auch diesen Nichtzulassungsbeschwerdegrund einzuschränken, ohne dassdas Gesetz dazu eine Handhabe bietet. Auch hier wird man konstatieren müssen, dassder Gesetzgeber durch die Novellierung der FGO im Nichtzulassungsbeschwerde- undRevisionsrecht den Zugang zur Revisionsinstanz erleichtern wollte, während der BFHauch hier entgegen diesem Motiv <strong>des</strong> Gesetzgebers sowie dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzesdie Rechtsschutzverweigerungsmauern erneut aufbaut:Von § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO sind auch solche Fälle umfaßt, die einen gravierendeFehler eines finanzgerichtlichen Urteils bei der Auslegung reversiblen Rechts zumGegenstand haben, wenn sie von erheblichem Gewicht sind und geeignet sind, dasVertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. 1413) Damit erhält zu Gunsten <strong>des</strong>Betroffenen die grundsätzliche Bedeutung in solchen Fällen eine gewisse Fehlerkontrolle.Bei § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO wird dagegen dieser Aspekt seitens <strong>des</strong>BFH 1414) zum Nachteil von Betroffenen eingesetzt, indem nur solche Fälle unrichtigerRechtsanwendung erfaßt werden, wenn zugleich Fehler von einigem Gewicht vorhandensind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.1408)1409)1410)1411)1412)1413)1414)BFH 02.03.2004 – III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109BFH 28.08.2001 – X B 60/01, BFH/NV 2002, 347; BFH 27.03.2002 – VII B 190/01, BFH/NV2002, 1275; a. A. Beermann DStZ 2001, 155, 159 wonach es auf die Vergleichbarkeit der Rechtsfrageankommt. „So können Rechtsfragen auch in Fällen übereinstimmen, in denen sie sich ausNormen ergeben, die verschiedenen Gesetzen und Rechtsgebieten angehören.“BFH 28.01.2002 – VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGO Rdn.68BFH 21.10.2001 – IX B 127/01, BFH/NV 2002, 343; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGO Rdn.68. Anders noch zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. BFH 03.08.2001 – IV B 10/01, BFH/NV 2002,42Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1121; offen gelassen bei BFH17.10.2001 – III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, 218 m.w.N.BFH 12.08.2003 – IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604, 1605; S.o. Rdn. 481. BFH 03.04.2007 – IB 105/06, BFH/NV 2007, 1629 f.. Nach Beermann DStR 2005, 450, 451 ging die Mehrheit <strong>des</strong>Rechtsausschusses <strong>des</strong> deutschen Bun<strong>des</strong>tages bei ihrer Zielvorstellung zu § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO davon aus, dem BFH die Möglichkeit einzuräumen, bei offensichtlichen Fehlern auch dannanzunehmen, wenn es sich nur um einen Einzelfall handelt.BFH 14.02.2002 – VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; so auch BFH 07.08.2002 – VII B 214/01,BFH/NV 2002, 1606, 1607

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