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- 241 - 241850851852m.w.N.; Beermann, DStZ 2001, 312; Beschluss <strong>des</strong> BFH vom 14. August 2001 XI B 57/01,NV).Erforderlich ist eine Entscheidung <strong>des</strong> BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über denEinzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf."wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999,1122, m.w.N. zu den entsprechenden Merkmalen in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; Lange inHübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 154). Es gelten insoweit die zur Darlegungder grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlichentwickelten strengen Darlegungsanforderungen unverändert fort (vgl. Seer, a.a.O., § 116FGO Tz. 49; Beermann, DStZ 2001, 312, 317; derselbe, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116FGO Rz. 71 und 72; ferner Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rz. 28, 37).“Aber die Schließung der Regelungslücke darf nicht dazu führen, unabhängig von eineraus der Gesetzessystematik ableitbaren Entscheidung sie nur auf rechtspolitische Erwägungenoder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip zu stützen. 1387)Handelt es sich um einen Musterprozess, wäre dieser hierunter zu subsumieren, wennzur Klärung einer ungeklärten Rechtsfrage eine Entscheidung <strong>des</strong> BFH erforderlichist. 1388) Es ist folglich insoweit zu prüfen, aus welchen Gründen eine Rechtsfortbildungnicht nur für den Einzelfall, sondern darüber hinaus Auswirkungen haben kann. 1389)Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffenddie Frage Rechtsfortbildung könnte nach folgendem Raster vorgenommen werden:1390)I. Rechtsfortbildung1. Planwidrige Gesetzeslücke2. Ungeklärte Rechtsfragea) Gesetzeslageb) Bisherige Rechtsprechungc) Meinung der Finanzverwaltungd) Fachschrifttume) Regelungsbedarf3. Allgemeines Interesse – Musterprozess? 1391)4. Durch einfachen Senat oder Großen Senat <strong>des</strong> BFH?II. KlärungsbedürftigkeitIII. KlärungsfähigkeitIV. Entscheidungserheblichkeit1387)1388)1389)1390)1391)Beermann DStZ 2001, 155, 158Beermann DStZ 2000, 773, 776; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGO Rdn. 65 f.Beermann DStZ 2001, 155, 158BFH 14.10.2003 – X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, 221BFH 06.10.2003 – VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215

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