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- 239 - 239844845846847Neben dem Aufzeigen der grundsätzlichen Bedeutung ist weitere Voraussetzung dieKlärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. 1371) Eine Klärungsbedürftigkeitim Allgemeininteresse ist gegeben, wenn zumin<strong>des</strong>t noch Streitfälle in größererZahl rechtshängig sind. 1372) Dies kann auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfragegegeben sein, wenn neue und gewichtige Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechungvorgetragen werden können, die der BFH bisher nicht erwogen hat. 1373)Schließlich ist Voraussetzung, dass die klärungsbedüftige Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auch im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist. 1374)Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer aus anderen als den vorgetragenenGründen daran gehindert ist, sich auf die klärungsbedürftige Frage zu berufen.Die Voraussetzungen <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerdegrun<strong>des</strong> <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 1FGO müssen nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH zum Zeitpunkt der Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidungdurch den BFH gegeben sein, nicht zum Zeitpunkt der Einlegungder Nichtzulassungsbeschwerde. 1375) Dies begründet für den Beschwerdeführerein nicht zu unterschätzen<strong>des</strong> Unsicherheitsmoment. Darauf einstellen kann er sich,indem sein Prozessbevollmächtigter vorher abklärt, ob es zu diesem Nichtzulassungsbeschwerdegrundbereits beim BFH anhängige Verfahren gibt.Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffenddie Frage grundsätzlicher Bedeutung könnte nach folgendem Raster vorgenommenwerden:I. Grundsätzliche Bedeutung1. Allgemeines Interesse an korrigierender Entscheidung und/oder2. gravierende Fehler im Urteil <strong>des</strong> FG, die geeignet sind das Vertrauen inRechtsprechung zu beschädigen und/oder3. fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder4. Musterprozess und/oder5. gebotene Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und/oder6. Gründe, warum die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Rechtsprechungund Litaratur umstritten ist7. gebotene richtlinienkonforme Auslegung bzw. Vorlage (Art. 234 Abs. 3 EG)8. Formulierung einer konkreten Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung1371)1372)1373)1374)1375)BFH 19.11.2002 – VII B 123/02, BFH/NV 2003, 294; 1371 ) BFH 08.01.2003 – X B 23/02,BFH/NV 2003, 504; BFH 27.01.2003 – II B 194/01, BFH/NV 2003, 792BFH 19.11.2003 – I B 96/03, BFH/NV 2004, 644BFH 19.11.2002 – VII B 123/02, BFH/NV 2003, 294BFH 06.12.2005 – XI B 118/04, BFH/NV 2006, 930, 931BFH 25.06.2008 – X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649, 1651

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