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- 22 - 22373839- Kann eine denkbare Klimaverschlechterung mit dem Finanzamt für den Fall eineszu führenden Steuerprozesses im Hinblick auf vielleicht andere zu klärende Bereichein Kauf genommen werden?- Rechtfertigt die voraussichtliche Verfahrensdauer mit vielleicht unerwünschtenFolgewirkungen gleichwohl die Durchführung <strong>des</strong> konkreten Steuerprozesses? 32)Ein hinzugezogener Steueranwalt sollte sich daher gegenüber dem Steuerberater <strong>des</strong>Mandanten oder gegenüber dem Mandanten selbst in einem kurzen schriftlichenStatement nicht nur zur Frage der Erfolgsaussicht (nicht gegeben oder denkbar) sondernauch zu vorgenannten Fragen äußern.402. Anlässe für einen SteuerprozessDiese können hier nicht erschöpfend aufgeführt werden. Sie sollen daher nur exemplarischbehandelt werden.41a) Schlussbesprechung anläßlich einer AußenprüfungErgeben sich aufgrund <strong>des</strong> Ergebnisses einer Außenprüfung Änderungen der Besteuerungsgrundlagen,so ist eine Schlußbesprechung durchzuführen. Dabei „sind insbesonderestrittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungenund ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern“ (§ 201 Abs. 1 AO). 33) Läßtder Prüfungsverlauf der Außenprüfung erkennen, dass sich Sachverhalts- bzw. Rechtsfragenals schwierig oder streitig herausstellen sollten, so empfiehlt es sich, bereits zudiesem frühen Zeitpunkt den Steuerberater oder Steueranwalt zur Schlußbesprechung32)33)Wenn Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 27 die durchschnittliche Verfahrensdauervor Finanzgerichten in 1998 mit 15,7 Monaten beschreibt (Die durchschnittliche Verfahrensdauernicht unzulässiger Klagen betrug: Nach EFG 2001, 1094, 106 in 2000 26,3 Monate.Nach EFG 2004, 2, 4 in 2002 26,8 Monate. Nach EFG 2006, 942 in 2003 17,4 Monate und in2004 17 Monate. Nach EFG 2008, 2 in 2005 18,6 Monate und in 2006 19 Monate) und nach EFG2009, 1702, 1705 18,5 Monate in 2007 sowie 18 Monate in 2008, so kann ich solches aus meinerPraxis nicht bestätigen. Hier liegt der Durchschnitt bei 4 ½ bis 6 ½ Jahren bis zu ersten mündlichenVerhandlung mit nochmals erheblicher Zeit bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe.Selbst eine Beschwerde gegen eine ablehnende Befangenheitsentscheidung einesFG dauerte beim BFH über 1 Jahr. Die veröffentlichten statistischen Zahlen stimmen folglich mitder Lebenswirklichkeit nicht überein und für die Planung eines Steuerprozesses sollte man vonder Lebenswirklichkeit und nicht von davon krass abweichenden Statistiken ausgehen.Zur Überlangen Verfahrensdauer siehe ferner Beermann/Brandt, Steuerliches Verfahrensrecht,EinfFGO Rdn. 4f.;Die Nichtdurchführung einer Schlußbesprechung begründet kein Verwertungsverbot (BFH26.06.1997 - XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17). Auch kann auf die Versagung rechtlichen Gehörsbei einer Schlußbesprechung nicht eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 116 Abs. 3, 115Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützt werden, da ein solcher Verfahrensmangel sich nur auf einen im finanzgerichtlichenVerfahren aufgetretenen Gehörsmangel beziehen kann (BFH 15.09.1999 – V B97/99, BFH/NV 2000, 329). Es ist unklar, ob der Verfahrensfehler der Unterlassung der Schlußbesprechungdadurch geheilt werden kann, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, sichzum Außenprüfungs-Bericht vor und im Einspruchsverfahren zu äußern (FG Baden-Württemberg30.01.1997 - 6 V 1/96, EFG 1997, 779; a.A. FG München 02.05.1995 - 1 V 4197/92, EFG 1995,867, das u.U. eine Nachholung der Schlußbesprechung für notwendig hält).

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