13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 233 - 233823824825a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht erst dann gegeben, wenn es um eine notwendigeFortbildung <strong>des</strong> Rechts 1327) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH geht, denn diese Kriterien sind bereits für § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGOmaßgebend. 1328) Nach der Gesetzesbegründung 1329) soll damit die Regelung <strong>des</strong> § 74Abs. 2 Nr. 1 GWB übernommen werden. 1330)Weiter heißt es dort:„Damit beschränkt sich die Grundsatzrevision nicht auf Divergenzfälle und auf Fälle derRechtsfortbildung und –vereinheitlichung, sondern bezieht alle Tatbestände ein, in denen sichüber den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung <strong>des</strong>Revisionsgerichts besteht. Fehler bei der Auslegung reversiblen Rechts können über den Einzelfallhinaus auch dann ein allgemeines Interesse nachhaltig berühren, wenn sie zum Beispielvon erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.In diesen Fällen kann es geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche Orientierungshilfezu geben, wenn die engen Zulassungsgründe <strong>des</strong> bisherigen Rechts nicht vorliegen.“1331)Von einem allgemeinen Interesse an der zu korrigierenden Entscheidung ist allerdingsnicht schon dann die Rede, wenn eine große Zahl von Personen vom Ausgang <strong>des</strong>Verfahrens betroffen sind. Denn nach dem BFH 1332) kann dies ja auch der Fall sein,wenn der Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreites von einer bestimmten Vertragsauslegung abhängt.1333) Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung setzt aber ein Rechtsfrage voraus, diezu klären im allgemeinen Interesse ist 1334) - nicht nur im Interesse für wenige Steuerpflichtigeist 1335) - und keine Würdigung von Tatsachen. 1336) Außerdem muß sich diegrundsätzliche Bedeutung auf eine Rechtsfrage <strong>des</strong> geltenden Rechts beziehen. 1337)Wenn ausnahmsweise eine Rechtsfrage ausgelaufenen Rechts eine grundsätzliche1327)1328)1329)1330)1331)1332)1333)1334)1335)1336)1337)Diese ist ein Unterfall der Grundsatzrevision: BFH 27.01.2003 – II B 194/01, BFH/NV 2003,792Beermann DStZ 2001, 155, 156; Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGO Rdn. 41; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1116BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4061 vom 11.09.2000BFH 30.08.2001 – IV B 79, 80/01, BStBl. II 2002, 837Darauf nimmt auch BFH 30.08.2001 – IV B 79, 80/01, BStBl. II 2002, 837 Bezug. siehe auchBeermann DStZ 2001, 155, 156BFH 23.12.2005 – VIII B 62/05, BFH/NV 2006, 975, 976BFH 25.02.2009 – IX ZR 76/07, BFH/NV 2009, 1268: Die Vertragsauslegung durch das FG mußden Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechend und darf nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätzeverstoßen.BFH 23.12.2005 – VIII B 62/05, BFH/NV 2006, 975, 976 BFH 24.04.2009 – IV B 104/07,BFH/NV 2009, 1398, 1399BFH 26.06.2005 – I B 14/06, BFH/NV 2006, 2094BFH 07.03.2006 – X B 158/05, BFH/NV 2006, 1053, 1054BFH 20.10.2006 – V B 17/06, BFH/NV 2007, 282, 283 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!