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- 232 - 232817818819820821822dert er doch zusätzlich noch, dass durch die Entscheidung <strong>des</strong> FG das Vertrauen in dieRechtsprechung beschädigt worden sein muß. 1321)Die Prüfung der Erfolgsaussichten für ein Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrenist von der Durchführung eines solchen Verfahrens zu unterscheiden.Mit oben ausgeführtem gehört die Frage der Erfolgsaussichten noch zum Mandat <strong>des</strong>Prozessbevollmächtigten <strong>des</strong> finanzgerichtlichen Verfahrens. Dabei geht es in beidenFällen darum, ob einer der Fälle <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 1. – 3. FGO mit Erfolg geltendgemacht werden könnte.Hat das FG sein Urteil mit einer Mehrfachbegründung versehen, so ist die Erfolgsaussichtdaraufhin zu überprüfen, ob jeder der Begründungswege für sich gesehen einender Fälle <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 1. – 3. FGO ausfüllt. 1322)Hierbei geht es um- rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO),- Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO),- Rechtsprechungsvereinheitlichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO),- Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 1323)In all diesen Fällen gilt es aber mit zu prüfen, ob sich am Ergebnis <strong>des</strong> finanzgerichtlichenUrteils für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels etwas ändern würde. Dabeiist der Mandant darüber aufzuklären, dass im Fachschrifttum der BFH als Rechtsschutzverweigerungsinstanzbezeichnet worden ist, 1324) der mit großem Fleiß immerneue – sich aus dem Gesetz nicht ergebende - Überlegungen anstellt, warum Nichtzulassungsbeschwerdennicht angenommen werden. 1325)Und es muß bezweifelt werden, dass sich daran durch die Neufassung der §§ 115, 116FGO etwas ändern wird. Dem Mandant muß in Anbetracht <strong>des</strong>sen verdeutlicht werden,dass jedenfalls ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, selbst wenn alle nachfolgendbeschriebenen Kriterien erfüllt werden, weiteren Zeitaufwand und Kostenauslösen, die statistische Erfolgswahrscheinlichkeit dagegen gering ist.Allerdings ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Praxis <strong>des</strong> BFH, die gesetzlicheNovellierung <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerderechts zu negieren und immer weitere imGesetz nicht enthaltene Hürden aufzubauen, auf Kritik stößt. 1326)1321)1322)1323)1324)1325)1326)BFH 09.12.2002 – VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, 532BFH 28.10.1999 - III B 83/98, BFH/NV 2000, 469Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 115 FGO Rdn. 17Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 8 und 30Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 116 FGO Rdn. 8 spricht u.H.a. Jahresbericht BFH 2000, 14 von 46,6% unzulässigen, 34,5 % unbegründeten und nur ca. 13 % begründeten Nichtzulassungsbeschwerden;ferner List DB 2002, 1069, 1073List DB 2003, 572

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