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- 231 - 231813814815816sein, dass die Nichtzulassung einer Revision, obwohl ihr bei Würdigung der Einzelfallgerechtigkeitder Erfolg nicht zu versagen wäre, einer verfassungsgerichtlichenPrüfung stand halten wird. Erst recht ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlichbedenklich, wenn trotz der durch den Gesetzgeber mit der Novellierung beabsichtigtenRevisionszulassungserleichterung einzelne Senate <strong>des</strong> BFH erneut dazu übergehen,die alten überhohen Zulassungshürden beizubehalten, als ob sich am Gesetz und dengesetzgeberischen Intentionen nichts geändert hätte wie nachfolgend dargelegt wird.Immerhin ist vor dem Hintergrund der Einzelfallgerechtigkeit im Hinblick auf Art. 3Abs. 1 GG auch nicht einsichtig, warum gemäß § 126 Abs. 4 FGO die Revision trotzvorliegender Revisionsgründe dann soll zurückverwiesen werden können, wenn dieangegriffene Entscheidung sich im Ergebnis als richtig darstellt, warum sie aber umgekehrtnicht soll zugelassen werden, wenn die angegriffene Entscheidung sich imErgebnis als unrichtig darstellt.Ungeachtet all <strong>des</strong>sen geht der BFH auch nach der Novellierung <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerderechtsdavon aus, dass Einwendungen gegen die materielle Richtigkeiteiner FG-Entscheidung alleine keine Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründen kann. 1319) Der Anwalt <strong>des</strong> durch FG-Urteil unterlegenen Klägers muß mithinmit seinem Mandanten sehr genau prüfen, ob nur ein Fall materiellrechtlicher Unrichtigkeit<strong>des</strong> Urteils gegeben ist oder ob sich ein Nichtzulassungsbeschwerdegrundanbietet.Sollte sich kein Nichtzulassungsbeschwerdegrund finden, das Urteil <strong>des</strong> FG aber nichtnur materiellrechtlich unrichtig sondern darüberhinaus völlig unhaltbar sein, bleibt zuüberlegen, ob dann nicht Verfassungsbeschwerde zum BVerfG oder Grundrechtsklagezum LVerfG erhoben werden sollte. Dabei könnte man an folgen<strong>des</strong> denken:Im Rahmen der Novellierung der ZPO kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufungim Beschlusswege zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolghat und kein(e) Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsgrund gegeben ist. EineNichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss war im Gesetz nicht vorgesehenund somit unzulässig. Für den Fall einer gegen einen solchen Berufungszurückweisungsbeschlusseingelegten Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG 1320) eine Verfassungsbeschwerdedann als annahmefähig für denkbar angesehen, wenn ein solcherBeschluss <strong>des</strong> OLG nicht vertretbar sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Entscheidung- entweder willkürlich unrichtig oder- offensichtlich unhaltbarsei. Es ist überlegenswert, ob man dann, wenn ein FG-Urteil in einer Weise materiellrechtlichfehlerhaft ist, dass es offensichtlich unhaltbar ist, ohne dass auf der Grundlageder BFH-Rechtsprechung eine Nichtzulassungsbeschwerdegrund gegeben ist,man dann nicht unter Berücksichtigung <strong>des</strong> oben Ausgeführten und in Anlehnung andie Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 05.08.2002 doch erwägen sollte, Verfassungsbeschwerdeeinzulegen. Denn nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH reicht dies nicht, for-1319)1320)BFH 19.08.2002 – VIII B 132/02, BFH/NV 2003, 65; BFH 10.10.2002 – VII B 15/02, BFH/NV2003, 321; BFH 25.11.2002 – I B 02/02, BFH/NV 2003, 488, 489; BFH 09.12.2002 – VII B102/02, BFH/NV 2003, 530, 532BVerfG 05.08.2002 – 2 BvR 1108/02, n.V.

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