13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 230 - 230809810811812„Demgegenüber handelt es sich bei den Vorschriften, die festlegen, gegen welche Arten vonEntscheidungen das Rechtsmittel der Revision eröffnet ist, um eine von Gesichtspunkten derJustizgewährung geprägte Regelung. Durch Zugangsbeschränkungen wird auf dieser Ebene dasAnliegen genereller Gewährleistung verstärkter Einzelfallgerechtigkeit dem Anliegen generellerGewährleistung allgemeiner Revisionszwecke geopfert. Es wäre in<strong>des</strong> ein Fehlschluß, darauszu folgern, dass auch insoweit, als das Rechtsmittel den Beteiligten einmal eröffnet ist, dieGewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit den übrigen Rechtsmittelzwecken hintangesetzt seioder hintangesetzt werden dürfe. Die für die gesetzgeberische Wertung bei der Ausgestaltung<strong>des</strong> Revisionszugangs maßgeblichen Kriterien lassen sich nicht auf den durch diese Regelungeinmal eröffneten Rechtszug und zumal nicht auf die Entscheidung <strong>des</strong> Einzelfalles übertragen(vgl. Prütting, aaO, S 93); dies jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel, wie die Revisionder Zivilprozeßordnung, so ausgestaltet ist, dass in seiner Bezugsmitte die rechtlich richtigeEinzelfallentscheidung steht.“ 1314)Es stellt sich folglich die Frage, ob die §§ 115, 116 FGO so ausgestaltet sind, dass inseiner Bezugsmitte ebenfalls die rechtlich richtige Einzelfallentscheidung steht. Dieswird man bejahen müssen.Denn einerseits war es erklärte Absicht <strong>des</strong> Gesetzgebers, in Anbetracht <strong>des</strong> vom BFHbetriebenen Zulassungsformalismus die Zulassung der Revision zu erleichtern undzum anderen ist gerade § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ein deutliches Zeichen dafür, dass dierechtlich richtige Einzelfallentscheidung nach wie vor eine Rolle spielen soll. Schließlichsind Betroffene nicht dafür da, damit der BFH Rechtsfortbildung betreiben kann,sondern die Gerichte und damit auch der BFH sind dafür da, um der Einzelfallgerechtigkeitzu dienen.„Das Grundanliegen, das mit der Einrichtung von gerichtlichen Rechtsbehelfssystemen imweitesten Sinne verfolgt zu werden pflegt, ist zum einen, eine tendenziell bessere Gewähr derEinzelfallgerechtigkeit, das heißt - gemessen am jeweils anzuwendenden Recht - der Richtigkeitgerichtlicher Entscheidungen zu erzielen, und zum anderen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung,darunter auch der richterlichen Rechtsfortbildung, und dadurch die Einheit derRechtsordnung institutionell zu sichern.“ 1315)Das Plenum <strong>des</strong> BVerfG verdeutlichte, dass es zwar im Gestaltungsermessen <strong>des</strong> Gesetzgebersliege, ob und wie er einen Rechtsmittelzug gestalte. 1316) Aber aus der verfassungskonformenAuslegung durch den 1. Senat <strong>des</strong> BVerfG in seiner Entscheidungvom 18.11.1980 1317) folgt, dass eine gesetzliche Regelung, die die Möglichkeit gibt,die Einzelfallgerechtigkeit wegen Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildungaus dem Auge verliert, dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, siewieder zum Ausgangspunkt zu nehmen.So gesehen ist noch nicht das letzte Wort darüber gesprochen, ob die Entscheidung<strong>des</strong> Gesetzgebers zu den §§ 115 ff. FGO verfassungsrechtlich hält, darauf verzichtetzu haben, „überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung“in § 115 Abs. 2 FGO ausgespart zu haben. 1318) Und der BFH kann sich nicht sicher1314)1315)1316)1317)1318)BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 290BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 291BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 291BVerfG 18.11.1980 – 1 BvR 194/78, BVerfGE 55, 205, 206Ähnlich Fischer AnwBl. 2002, 139, 143 zur Novellierung <strong>des</strong> Revisionszulassungsrechts der ab01.01.2002 geltenden ZPO

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!