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- 228 - 228799800801802lich iudiziert der BFH, dass Einwände gegen die materielle Richtigkeit <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong>FG keinen Nichtzulassungsbeschwerdegrund darstellt. 1303) Damit stellt sich aber dieFrage, ob aus nachfolgenden Gründen genau dieser vom Gesetzgeber nicht berücksichtigteAspekt gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen ein ungeschriebenerZulassungsgrund sein könnte:Das Plenum beider Senate <strong>des</strong> BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom 11.06.1980 1304) aus Anlaß der verfassungsrechtlichen Würdigung <strong>des</strong> § 554b ZPO a.F. ausgeführt,es liege nach dem GG in der Gestaltungsfreiheit <strong>des</strong> Gesetzgebers, ob er inbürgerlichrechtlichen Streitigkeiten Rechtszüge einrichte, welche Zwecke er damitverfolge und wie er sie im einzelnen regele.Dies dürfte auch für das novellierte Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsrechtin §§ 115 ff. FGO gelten. 1305) Und das Plenum <strong>des</strong> BVerfG 1306) entschied seinerzeitnoch, es habe nicht darüber zu befinden, welche verfassungsrechtlichen „Erfordernissesich für ein vom Gesetzgeber eingeführtes echtes Annahmeverfahren im Hinblick aufZugangsbegehren stellten, die in der Sache selbst Aussicht auf Erfolg besitzen.“ Bereitsmit seiner Entscheidung vom 18.11.1980 entschied der 1. Senat <strong>des</strong> BVerfG, 1307)§ 554b ZPO a.F. sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Annahmeeiner Revision nicht abgelehnt werden dürfe, wenn das Rechtsmittel im EndergebnisAussicht auf Erfolg habe.Das BVerfG hielt mithin die einfachgesetzliche Regelung für verfassungsgemäß,worin die Annahme der Revision nicht für den Fall geregelt worden war, dass dasRechtsmittel im Endergebnis Aussicht auf Erfolg habe. Nicht anders ist es bei demnovellierten Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsrecht in den §§ 115 ff. FGO.Aber das BVerfG nahm ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgabe eine verfassungskonformeAuslegung vor, wonach gleichwohl eine Annahme der Revision nicht abgelehntwerden dürfe, wenn das Rechtsmittel im Endergebnis Aussicht auf Erfolg habe. Esstellt sich daher für das novellierte Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrendie Frage, ob der BFH nicht auch insoweit gehalten ist, eine verfassungskonformeAuslegung vorzunehmen, so dass man z.B. eine Nichtzulassungsbeschwerde auch daraufstützen könnte, jedenfalls habe eine Revision für den Fall ihrer Zulassung Aussichtauf Erfolg.Die Antwort auf diese Frage wird man nicht ohne die Erwägungen <strong>des</strong> Plenums <strong>des</strong>BVerfG in seiner Entscheidung vom 11.06.1980 1308) finden können: 1309) Auch in dieserEntscheidung war zum Ausdruck gebracht worden, dass die Annahme der Revisionnicht abgelehnt werden dürfe, wenn die Revision im Endergebnis Erfolg habenkönne. 1310) Dies wurde mit folgenden Überlegungen begründet:1303)1304)1305)1306)1307)1308)1309)1310)BFH 01.03.2006 – VIII B 332/04, BFH/NV 2006, 1313; BFH 29.03.2012 – IX B 120/11,BFH/NV 2012, 1163BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 291So auch List DB 2003, 572, 574BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 293 f.BVerfG 18.11.1980 – 1 BvR 194/78, BVerfGE 55, 205, 206BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277So auch List DB 2003, 572, 574BVerfG 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 285

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