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- 21 - 213233343536rechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn sich das Finanzamt entgegen derRechtsprechung <strong>des</strong> EuGH einer Beachtung europäischen Rechts verschließt.Ein so umfassend zu führen<strong>des</strong> Einspruchsverfahren ist damit sehr arbeitsintensiv, eswirkt aber für die Frage, ob man im Anschluss daran einen Steuerprozess führen soll,zugleich als Chancen-Risiko-Raster. Bereits im Rahmen eines solchermaßen umfänglichaufbereiteten Einspruchsverfahrens kann man auch bereits die strategischen undtaktischen Momente einbauen, die man für den Fall eines Steuerprozesses verwendenwürde, um einerseits die Reaktionen <strong>des</strong> Finanzamtes zu testen und andererseits aufall dies für den Fall eines notwendig werdenden gerichtlichen AdV-Verfahrens ebenfallszugreifen zu können. Folglich empfiehlt es sich, in den Fällen, in denen man seitens<strong>des</strong> Steuerpflichtigen bzw. seines Steuerberaters die Möglichkeit eines zu führendenSteuerprozesses in die eigenen Überlegungen einbezieht, das Einspruchsverfahrendurch denjenigen Steueranwalt oder Steuerberater führen zu lassen, der dann auch ggf.den Steuerprozess führen soll. 31)Auf diese Weise kristallisiert sich bereits im Einspruchsverfahren sehr bald heraus, anwelchen Sachverhalts- bzw. Rechtsfragen die Meinungen zwischen Einspruchsführerund Finanzamt gegensätzlich bleiben und vor allem, was die Gründe dafür sind. Undwenn man bereits im Einspruchsverfahren die Finanzrechtsprechung umfassend aufbereitethat, läßt sich auch sehr schnell abschätzen, ob ein Steuerprozess eher erfolgreichoder mit weniger Erfolg geführt werden könnte oder ob die rechtliche Beurteilungungewiss bleibt.Damit läßt sich oftmals bereits im Einspruchsverfahren abschätzen, ob man einenSteuerprozess führen könnte oder nicht, womit aber noch nicht die Frage beantwortetist, ob dann, wenn man ihn führen könnte, man ihn auch führen sollte.Die Planung eines Steuerprozesses bereits in diesem Stadium, also während <strong>des</strong> laufendenEinspruchsverfahrens, setzt folglich die Beantwortung der Vorfrage voraus, obunabhängig von der Frage einer denkbaren Erfolgsaussicht es weitere oder übergeordneteGründe geben könnte, darauf für den Fall eines negativen Einspruchsverfahrenszu verzichten.Solche Aspekte könnten zum Beispiel sein:- <strong>Dr</strong>oht im laufenden Einspruchsverfahren eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2AO), die durch Rücknahme <strong>des</strong> Einspruches verhindert werden könnte statt siedurch einen avisierten Steuerprozess zu provozieren? Soll eine Verböserung inKauf genommen werden oder zunächst nach erfolglosem Durchlaufen eines AdV-Verfahrens gem. § 361 Abs. 2 AO die Meinung <strong>des</strong> FG in einem gerichtlichenAdV-Verfahren (§ 69 FGO) ausgetestet werden?31)Für den Steueranwalt bzw. Steuerberater empfiehlt es sich, für diese Art umfänglicher Durchführungeines Einspruchsverfahrens mit dem eigenen Mandanten eine freie Honorarvereinbarung abzuschließenund bei Anwälten dabei eine Regelung auch darüber zu treffen, wie man für den Fall<strong>des</strong> Steuerprozesses nach der RVG verfahren möchte. Für den Fall gerichtlicher AdV-Verfahrenempfiehlt sich vergleichbares, da die bei solchen Verfahren durch Gerichte übliche Wertfestsetzungauf 10 % <strong>des</strong> üblichen Gegenstandswertes andernfalls keine angemessene Vergütungzuläßt. Siehe BFH 22.11.1995 - II S 10/95, n.V.; BFH 03.03.1997 - X S 11/96, n.V.; BFH27.03.2000 - VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1120

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