13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 227 - 227793794795796797798festgestellte Sachverhalte Anträge auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicherBedeutung bzw. Rechtsfortbildung nicht gestützt werden können. 1295)- Sollte das FG sein Urteil kummulativ auf mehrere Gründe gestützt haben, so istbei nicht zugelassener Revision zu prüfen, ob für jeden dieser Gründe jeweils einNichtzulassungsbeschwerdegrund gegeben ist. 1296)- Falls eine Beschwer bejaht werden kann, ist eine Analyse vorzunehmen, ob undwarum das Urteil <strong>des</strong> FG rechtsfehlerhaft ist. Dabei darf man aber nicht stehenbleiben, weil Einwände gegen die Richtigkeit <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> FG alleine nochkeine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen, 1297) es sei denn, es handelt sichum einen solch schwerwiegenden Fehler bei der Anwendung bzw. Auslegung revisiblenRechts, daß von objektiver Willkürlichkeit gesprochen werden kann bzw.ein solcher Fehler unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbarist. 1298)- Sodann gilt es zu klären, ob es zudem Nichtzulassungsbeschwerdegründe gibt (§§116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 FGO), die klärungsbedürftig, klärungsfähig undentscheidungserheblich sind und- ob diese Nichtzulassungsbeschwerdegründe zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidungvoraussichtlich noch vorliegen werden. 1299) Es muß bezweifelt werden,ob die Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitbarenGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz konform geht, wenn der BFH einenNichtzulassungsbeschwerdegrund zum Zeitpunkt der Zulassungsentschidung verneint,weil der BFH über die entsprechende Rechtsfrage bereits entschieden hat,obwohl dagegen noch eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG anhängigist. 1300)- Und schließlich ist zu klären, ob dies alles überhaupt Einfluß auf das Ergebnishätte, wenn die Revision zugelassen würde, da § 126 Abs. 4 FGO insoweit auchim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angewandt wird. 1301)Im Vorfeld der gesetzlichen Novellierung <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrenwar darüber diskutiert worden, ob die Revision nicht auch dann zugelassenwerden sollte, wenn „überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenenEntscheidung bestehen.“ 1302) Dies wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Folg-1295)1296)1297)1298)1299)1300)1301)1302)BFH 02.12.2010 – XI B 23/10, BFH/NV 2011, 614; BFH 27.04.2012 – III B 238/11, BFH/NV2012, 1321BFH 13.07.2011 – X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075; BFH 30.08.2011 – IV B 77/10, BFH/NV2011, 2089; BFH 23.02.2012 – X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150 Rdn. 4; BFH 09.03.2012 – VI B121/11, BFH/NV 2012, 1157BFH 18.04.2006 – VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; BFH 24.09.2008 – IX B 110/08,BFH/NV 2009, 39BFH 01.09.2008 – IV B 04/08, BFH/NV 2009, 35; BFH 14.03.2012 – V B 10/11, BFH/NV 2012,1315BFH 20.12.2006 – I B 141/05, BFH/NV 2007, 928a.A. BFH 20.12.2006 – I B 141/05, BFH/NV 2007, 928BFH 24.07.2006 – VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, 2111Spindler DB 2001, 61; Suhrbier-Hahn DStR 2001, 467, 473

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!