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- 226 - 226sondern nur mit dem Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung <strong>des</strong> Urteils zu korrigieren (BFH-Beschluß vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670).Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen einem übergangenen selbständigen Angriffs- undVerteidigungsmittel und einem übergangenen Antrag schwierig sein. So ist für einen demGrunde nach sowie im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz streitigen, im Rahmen derEinkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn angenommen worden,dass ein Urteil insoweit ohne Gründe ergangen ist, als es Ausführungen nicht zum Steuersatz,sondern nur zum Grund <strong>des</strong> Veräußerungsgewinns enthält (BFH-Urteil vom 11. Juni 1969I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492). Ganz allgemein soll entsprechen<strong>des</strong> gelten,wenn nur zum Grund, nicht auch zur Höhe <strong>des</strong> Steueranspruchs Stellung genommen wird (vgl.BFH-Urteil vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; Seer in:Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz.21; Gräber/Ruban,Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl. 1993, § 119 Rz.25; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentarzur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Anm.16). Andererseits hat derBFH das Übergehen eines Antrags angenommen, wenn ein Antrag auf Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden(wegen eines Verfahrensfehlers) und ein weiterer Antrag aufBerücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben in den Gewinnfeststellungen gestellt wordensind, die Entscheidung sich aber nur mit der Frage der Betriebsausgaben auseinandersetzt(BFH in BFH/NV 1992, 670).“7867877887897907917923. Erfolgsaussichten für Nichtzulassungsbeschwerde/RevisionErwägt ein Betroffener und <strong>des</strong>sen Prozessvertreter nach negativem Urteil und nichtzugelassener Revision, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und im Hinblick daraufdas Urteil zu analysieren, so muß man sich folgende Zahlen vergegenwärtigen.Für 2012 ergab sich folgen<strong>des</strong> Bild:- Zu Gunsten Steuerpflichtiger ergangene Entscheidungen 17,6 % (2011: 20,5 %).- Zu Gunsten Steuerpflichtiger ergangene Revisionsentscheidungen 41,7 % (2011:42,9 %).- Zu Gunsten Steuerpflichtiger ergangene Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidungen12 % (2011: 15 %).- Dauer der Revisionsverfahren 19 Monate (2011: 17 Monate).- Dauer der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 6 Monate (2011: 6 Monate).Die Analyse eines Urteils dahingehend, ob sich die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerdeempfielt, weil vom FG die Revision nicht zugelassen wurde (§ 115 Abs. 1FGO), hat in folgenden Schritten zu erfolgen:- Zunächst gilt es zu klären, ob der Mandant durch das Urteil <strong>des</strong> FG beschwert ist.Denn dafür ist maßgebend der Urteilstenor und nicht die Urteilsbegründung. 1294)- Sodann gilt es zu klären, ob das FG den entscheidungserheblichen Sachverhaltvollständig festgestellt hat. Denn wäre dies nicht der Fall, müßte fristgerecht einTatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden. Dies <strong>des</strong>halb, weil auf nicht1294)BFH 23.08.2006 – IV B 114/05, BFH/NV 2007, 66, 67

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