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- 224 - 224777778779780trägen festzustellen, um wieviel mehr kann man sich solches bei einer Strafanzeigevorstellen.Über all dies ist der Mandant und <strong>des</strong>sen Steuerberater aufzuklären.Ein Urteil innerhalb besagter 2-Wochenfrist bezüglich der eventuellen Tatbestandsberichtigungsnotwendigkeitzu überprüfen, gehört zum Pflichtenumfang <strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten.Einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen, ebenfalls. Die Erfolgsaussichtensolcher Anträge ist jedoch in der Praxis nur sehr begrenzt. Denn wennFinanzrichter sich einmal die Mühe gemacht haben, den Sachverhalt bzw. Tatbestandpassend zu machen, um zu einem für den Kläger nachteilhaften gewünschten Ergebniszu kommen, so gibt es zwar die zuvor dargestellten Möglichkeiten, damit umzugehen.Sehr erfolgversprechend sind sie nicht, worauf der Prozessbevollmächtigte den Mandanteninformieren sollte. Theorie und Wirklichkeit gehen gerade bei der Frage, warumin Urteilen Sachverhalte unzutreffend dargestellt werden, erheblich auseinander.Und der betroffene Kläger ist dem dann in aller Regel wehrlos ausgeliefert.Soweit der BFH 1285) entschieden hat, ein Tatbestandsberichtigungsantrag gegen einBFH-Urteil sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weist Rößler 1286) daraufhin, dass dies jedenfalls für den Fall nicht richtig sein könne, dass gegen das BFH-Urteilz.B. Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei. Im Hinblick auf § 118 Abs. 2FGO sollte aber folgen<strong>des</strong> bedacht werden: Wurde bereits gegen die Tatbestandsfeststellung<strong>des</strong> FG Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, dieser aber vom FG zurückgewiesen- was fast der Regelfall ist, wobei dafür meist nicht sachliche Gründe maßgebendsind -, wurde die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorsorglich in der Revisionsbegründunggerügt, dann kann der BFH die erforderlichen Feststellungen nichtselbst treffen. 1287) Der BFH müßte dann wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellungaufheben und an das FG zurückverweisen. Wenn der BFH aber so nicht verfährt undstatt <strong>des</strong>sen einfach die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zur Grundlage seiner Entscheidungmacht, dann liegt einerseits in der Entscheidung <strong>des</strong> FG, wo die fehlerhafteSachverhaltsfeststellung ihren Ausgang nahm, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GGund in der Entscheidung <strong>des</strong> BFH ebenfalls, wenn sie diesem Grundrechtsverstoßnicht abhalf. Dies kann alsdann Ausgangspunkt für ein Anhörungsrügeverfahren (§133a FGO) - nicht eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wegen Verstoßes gegenArt. 103 Abs. 1 GG - gegen die Entscheidung <strong>des</strong> BFH sein.Soweit der BFH 1288) entschieden hat, ein Tatbestandsberichtigungsantrag bei einemim Einverständnis mit den Beteiligten ergangenen Urteil ohne mündliche Verhandlungsei nicht zulässig, steht dies mit dem Gesetzeswortlaut <strong>des</strong> § 108 Abs. 1 FGO nicht imEinklang. Er begründet dies damit, gem. § 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO erbringeder Tatbestand lediglich Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dies läßt aberunberücksichtigt, daß gemäß § 118 Abs. 2 FGO der BFH an die tatsächlichen Feststellungen<strong>des</strong> FG gebunden ist, woraus zu folgern ist, daß der Tatbestand allle tatsächlichenFeststellungen enthalten muß und nicht nur über Parteivorbringen in der mündlichenVerhandlung.1285)1286)1287)1288)BFH 08.05.2003 – IV R 63/99, NJW 2003, 3440Rößler NJW 2004, 266, 267Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 118 Rdn. 57BFH 27.04.2009 – II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272 f. m.w.N.

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