13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 221 - 2217637647657662. Tatbestandsberichtigung/Urteilsergänzunga) TatbestandsberichtigungEin für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliches Interesse setzt voraus, daßdamit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzunggeschaffen werden soll. 1268)Soll beanstandet werden, dass der Urteilstatbestand nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmt,so muß dieserhalb ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden(§ 108 FGO); dies ist folglich kein Nichtzulassungsbeschwerdegrund. 1269) Auch dann,wenn man nach Vorliegen <strong>des</strong> Urteils feststellt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeitoder Vollständigkeit zu erheben sind, ist dies durch einen Tatbestandsberichtigungsantragumzusetzen, da auf solche Einwendungen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrennicht ein Verfahrensmangel gestützt werden kann. 1270) Binnen 2Wochen nach Zustellung <strong>des</strong> Urteils ist Tatbestandsberichtigung auf beim FG zu stellendenAntrag möglich, wenn entweder der Tatbestand oder die EntscheidungsgründeUnrichtigkeiten bzw. Unklarheiten bezüglich Tatsachen enthält. 1271)Statt <strong>des</strong>sen kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ein Revisions- 1272) bzw.Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 1273) eingeleitet werden. Auch findet im Tatbestandeines Revisionsurteils keine Tatbestandsberichtigung statt. 1274) Folglich ist derTatbestand <strong>des</strong> Urteils darauf hin zu prüfen, ob der streiterhebliche Sachverhalt imTatbestand bzw. in den Entscheidungsgründen zutreffend wiedergegeben worden ist.Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand<strong>des</strong> Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Gerichtfür erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung –schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um dierechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegenper Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschlussist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werdenzugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Dennvorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren1268)1269)1270)1271)1272)1273)1274)1275)BFH 17.03.2010 – X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293 Rdn. 16BFH 30.03.2006 – VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 f.BFH 27.02.2007 – III B 84/06, BFH/NV 2007, 1136, 1137BFH 21.01.2005 – VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894BFH 15.12.2000 - IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; BFH 15.12.2000 - IX B 92/00, n.V.;BFH 17.03.2000 - VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; BFH 13.12.2000 - IX B 84/00, n.V.; BFH20.02.2001 - IX B 156/00, n.V.; BFH 16.01.2003 - VIII B 60/02, n.V.; BFH 03.04.2003 - IX B173/02, n.V.; BFH 24.07.2003 – IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, 56; BFH 29.07.2003 – V B211/01, BFH/NV 2004, 57, 58BFH 23.10.2000 - V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; BFH 27.10.2000 - V R 63/99, n.V.BFH 05.09.2001 – XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207: Danach ist gegen einen den Tatbestandsberichtigungsantragabweisenden Beschluß abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Beschwer<strong>des</strong>tatthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unterSchwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist. Aber dasRechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Urteil <strong>des</strong> FG durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerderechtskräftig geworden ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!