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13.07.2015 Aufrufe

- 220 - 220758759760761762über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragensoll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten wird. Zu dieser Instanzgehört schließlich die Beauftragung des vorgeschlagenen Anwalts im Namen desMandanten.Die Zuordnung der aufgeführten Handlungen zum Rechtszug a quo findet ihre Rechtfertigungdarin, dass aus der Sicht des Mandanten regelmäßig erst mit der Übernahmedes Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz der vorausgegangeneRechtszug beendet ist.Deshalb erscheint es gerechtfertigt und geboten, nicht nur die Übermittlung derHandakten, sondern auch andere Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten, die in dieZwischenphase zwischen den Erlaß der Entscheidung und die Mandatsübernahmedurch den Rechtsmittelanwalt fallen, als mit den Gebühren für den vorangegangenenRechtszug abgegolten anzusehen. 1265) Der Anwalt muß folglich die Erfolgsaussichtender Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß der Prozessrisikosder weiteren Durchführung des Rechtsstreits informieren. Ist sicher oder inhohem Maß wahrscheinlich, dass der Mandant kein erfolgreiches Rechtsmittel einlegenkann, muß der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen. Solche BeratungsundHinweispflicht besteht von Beginn des Mandats an über dessen gesamte Dauer.Der Rechtsanwalt muß folglich den rechtsunkundigen Mandanten daher auch noch ineinem späteren Stadium über die zweckmäßigsten prozessualen Möglichkeiten aufklären,um diesem weitere Kostennachteile infolge eines absehbaren Prozessverlustes zuersparen. 1266)Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, dem Mandantenoder dessen Steuerberater nicht nur das ihm zugestellte Urteil zuzusenden und dabeiAussagen zu Fristabläufen und dazu zu tätigen, ob er selbst oder ein anderer Rechtsanwaltbzw. Steuerberater für Rechtsbehelfe / Rechtsmittel zur Verfügung stehen,sondern er muß sich auch mit nachfolgendem befassen und den Mandanten darüberinformieren. Aus Nachweisgründen sollte alles schriftlich erfolgen:Nach Zustellung des Urteils sollte dieses zunächst einmal darauf hin untersucht werden,ob eine Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO (Schreibfehler, Rechenfehler, offenbareUnrichtigkeiten) erforderlich ist. Insoweit besteht keine zu beachtende Frist.Hat das FG von der Darstellung von Entscheidungsgründen abgesehen und stattdessen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO), istzu prüfen, ob einerseits die Einspruchsbegründung ausreichend begründet war und obandererseits dabei nicht seitens des FG Klägervortrag übergangen wurde. Letzteres istdann der Fall, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren klägerseits Gründe vorgetragenwurden, mit denen sich das FA in der Einspruchsbegründung nicht befaßt hatte. Ineinem solchen Fall wäre das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105Abs. 2 Nr. 5 FGO), so daß dies als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOgerügt werden könnte. 1267)1265)1266)1267)BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084OLG Koblenz 12.11.1999 - 10 U 63/99, RuS 2000, 527BFH 20.11.2003 – III B 88/02, BFH/NV 2004, 517

- 221 - 2217637647657662. Tatbestandsberichtigung/Urteilsergänzunga) TatbestandsberichtigungEin für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliches Interesse setzt voraus, daßdamit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzunggeschaffen werden soll. 1268)Soll beanstandet werden, dass der Urteilstatbestand nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmt,so muß dieserhalb ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden(§ 108 FGO); dies ist folglich kein Nichtzulassungsbeschwerdegrund. 1269) Auch dann,wenn man nach Vorliegen des Urteils feststellt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeitoder Vollständigkeit zu erheben sind, ist dies durch einen Tatbestandsberichtigungsantragumzusetzen, da auf solche Einwendungen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrennicht ein Verfahrensmangel gestützt werden kann. 1270) Binnen 2Wochen nach Zustellung des Urteils ist Tatbestandsberichtigung auf beim FG zu stellendenAntrag möglich, wenn entweder der Tatbestand oder die EntscheidungsgründeUnrichtigkeiten bzw. Unklarheiten bezüglich Tatsachen enthält. 1271)Statt dessen kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ein Revisions- 1272) bzw.Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 1273) eingeleitet werden. Auch findet im Tatbestandeines Revisionsurteils keine Tatbestandsberichtigung statt. 1274) Folglich ist derTatbestand des Urteils darauf hin zu prüfen, ob der streiterhebliche Sachverhalt imTatbestand bzw. in den Entscheidungsgründen zutreffend wiedergegeben worden ist.Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestanddes Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Gerichtfür erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung –schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um dierechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegenper Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschlussist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werdenzugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Dennvorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren1268)1269)1270)1271)1272)1273)1274)1275)BFH 17.03.2010 – X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293 Rdn. 16BFH 30.03.2006 – VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 f.BFH 27.02.2007 – III B 84/06, BFH/NV 2007, 1136, 1137BFH 21.01.2005 – VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894BFH 15.12.2000 - IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; BFH 15.12.2000 - IX B 92/00, n.V.;BFH 17.03.2000 - VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; BFH 13.12.2000 - IX B 84/00, n.V.; BFH20.02.2001 - IX B 156/00, n.V.; BFH 16.01.2003 - VIII B 60/02, n.V.; BFH 03.04.2003 - IX B173/02, n.V.; BFH 24.07.2003 – IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, 56; BFH 29.07.2003 – V B211/01, BFH/NV 2004, 57, 58BFH 23.10.2000 - V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; BFH 27.10.2000 - V R 63/99, n.V.BFH 05.09.2001 – XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207: Danach ist gegen einen den Tatbestandsberichtigungsantragabweisenden Beschluß abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Beschwerdestatthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unterSchwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist. Aber dasRechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Urteil des FG durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerderechtskräftig geworden ist.

- 220 - 220758759760761762über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragensoll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten wird. Zu dieser Instanzgehört schließlich die Beauftragung <strong>des</strong> vorgeschlagenen Anwalts im Namen <strong>des</strong>Mandanten.Die Zuordnung der aufgeführten Handlungen zum Rechtszug a quo findet ihre Rechtfertigungdarin, dass aus der Sicht <strong>des</strong> Mandanten regelmäßig erst mit der Übernahme<strong>des</strong> Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz der vorausgegangeneRechtszug beendet ist.Deshalb erscheint es gerechtfertigt und geboten, nicht nur die Übermittlung derHandakten, sondern auch andere Tätigkeiten <strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten, die in dieZwischenphase zwischen den Erlaß der Entscheidung und die Mandatsübernahmedurch den Rechtsmittelanwalt fallen, als mit den Gebühren für den vorangegangenenRechtszug abgegolten anzusehen. 1265) Der Anwalt muß folglich die Erfolgsaussichtender Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß der Prozessrisikosder weiteren Durchführung <strong>des</strong> Rechtsstreits informieren. Ist sicher oder inhohem Maß wahrscheinlich, dass der Mandant kein erfolgreiches Rechtsmittel einlegenkann, muß der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen. Solche BeratungsundHinweispflicht besteht von Beginn <strong>des</strong> Mandats an über <strong>des</strong>sen gesamte Dauer.Der Rechtsanwalt muß folglich den rechtsunkundigen Mandanten daher auch noch ineinem späteren Stadium über die zweckmäßigsten prozessualen Möglichkeiten aufklären,um diesem weitere Kostennachteile infolge eines absehbaren Prozessverlustes zuersparen. 1266)Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe <strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten, dem Mandantenoder <strong>des</strong>sen Steuerberater nicht nur das ihm zugestellte Urteil zuzusenden und dabeiAussagen zu Fristabläufen und dazu zu tätigen, ob er selbst oder ein anderer Rechtsanwaltbzw. Steuerberater für Rechtsbehelfe / Rechtsmittel zur Verfügung stehen,sondern er muß sich auch mit nachfolgendem befassen und den Mandanten darüberinformieren. Aus Nachweisgründen sollte alles schriftlich erfolgen:Nach Zustellung <strong>des</strong> Urteils sollte dieses zunächst einmal darauf hin untersucht werden,ob eine Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO (Schreibfehler, Rechenfehler, offenbareUnrichtigkeiten) erforderlich ist. Insoweit besteht keine zu beachtende Frist.Hat das FG von der Darstellung von Entscheidungsgründen abgesehen und statt<strong>des</strong>sen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO), istzu prüfen, ob einerseits die Einspruchsbegründung ausreichend begründet war und obandererseits dabei nicht seitens <strong>des</strong> FG Klägervortrag übergangen wurde. Letzteres istdann der Fall, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren klägerseits Gründe vorgetragenwurden, mit denen sich das FA in der Einspruchsbegründung nicht befaßt hatte. Ineinem solchen Fall wäre das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105Abs. 2 Nr. 5 FGO), so daß dies als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOgerügt werden könnte. 1267)1265)1266)1267)BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084OLG Koblenz 12.11.1999 - 10 U 63/99, RuS 2000, 527BFH 20.11.2003 – III B 88/02, BFH/NV 2004, 517

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