PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
- 220 - 220758759760761762über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragensoll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten wird. Zu dieser Instanzgehört schließlich die Beauftragung des vorgeschlagenen Anwalts im Namen desMandanten.Die Zuordnung der aufgeführten Handlungen zum Rechtszug a quo findet ihre Rechtfertigungdarin, dass aus der Sicht des Mandanten regelmäßig erst mit der Übernahmedes Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz der vorausgegangeneRechtszug beendet ist.Deshalb erscheint es gerechtfertigt und geboten, nicht nur die Übermittlung derHandakten, sondern auch andere Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten, die in dieZwischenphase zwischen den Erlaß der Entscheidung und die Mandatsübernahmedurch den Rechtsmittelanwalt fallen, als mit den Gebühren für den vorangegangenenRechtszug abgegolten anzusehen. 1265) Der Anwalt muß folglich die Erfolgsaussichtender Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß der Prozessrisikosder weiteren Durchführung des Rechtsstreits informieren. Ist sicher oder inhohem Maß wahrscheinlich, dass der Mandant kein erfolgreiches Rechtsmittel einlegenkann, muß der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen. Solche BeratungsundHinweispflicht besteht von Beginn des Mandats an über dessen gesamte Dauer.Der Rechtsanwalt muß folglich den rechtsunkundigen Mandanten daher auch noch ineinem späteren Stadium über die zweckmäßigsten prozessualen Möglichkeiten aufklären,um diesem weitere Kostennachteile infolge eines absehbaren Prozessverlustes zuersparen. 1266)Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, dem Mandantenoder dessen Steuerberater nicht nur das ihm zugestellte Urteil zuzusenden und dabeiAussagen zu Fristabläufen und dazu zu tätigen, ob er selbst oder ein anderer Rechtsanwaltbzw. Steuerberater für Rechtsbehelfe / Rechtsmittel zur Verfügung stehen,sondern er muß sich auch mit nachfolgendem befassen und den Mandanten darüberinformieren. Aus Nachweisgründen sollte alles schriftlich erfolgen:Nach Zustellung des Urteils sollte dieses zunächst einmal darauf hin untersucht werden,ob eine Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO (Schreibfehler, Rechenfehler, offenbareUnrichtigkeiten) erforderlich ist. Insoweit besteht keine zu beachtende Frist.Hat das FG von der Darstellung von Entscheidungsgründen abgesehen und stattdessen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO), istzu prüfen, ob einerseits die Einspruchsbegründung ausreichend begründet war und obandererseits dabei nicht seitens des FG Klägervortrag übergangen wurde. Letzteres istdann der Fall, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren klägerseits Gründe vorgetragenwurden, mit denen sich das FA in der Einspruchsbegründung nicht befaßt hatte. Ineinem solchen Fall wäre das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105Abs. 2 Nr. 5 FGO), so daß dies als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOgerügt werden könnte. 1267)1265)1266)1267)BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084OLG Koblenz 12.11.1999 - 10 U 63/99, RuS 2000, 527BFH 20.11.2003 – III B 88/02, BFH/NV 2004, 517
- 221 - 2217637647657662. Tatbestandsberichtigung/Urteilsergänzunga) TatbestandsberichtigungEin für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliches Interesse setzt voraus, daßdamit die Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung oder eine Urteilsergänzunggeschaffen werden soll. 1268)Soll beanstandet werden, dass der Urteilstatbestand nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmt,so muß dieserhalb ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden(§ 108 FGO); dies ist folglich kein Nichtzulassungsbeschwerdegrund. 1269) Auch dann,wenn man nach Vorliegen des Urteils feststellt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeitoder Vollständigkeit zu erheben sind, ist dies durch einen Tatbestandsberichtigungsantragumzusetzen, da auf solche Einwendungen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrennicht ein Verfahrensmangel gestützt werden kann. 1270) Binnen 2Wochen nach Zustellung des Urteils ist Tatbestandsberichtigung auf beim FG zu stellendenAntrag möglich, wenn entweder der Tatbestand oder die EntscheidungsgründeUnrichtigkeiten bzw. Unklarheiten bezüglich Tatsachen enthält. 1271)Statt dessen kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ein Revisions- 1272) bzw.Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 1273) eingeleitet werden. Auch findet im Tatbestandeines Revisionsurteils keine Tatbestandsberichtigung statt. 1274) Folglich ist derTatbestand des Urteils darauf hin zu prüfen, ob der streiterhebliche Sachverhalt imTatbestand bzw. in den Entscheidungsgründen zutreffend wiedergegeben worden ist.Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestanddes Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie vorgetragen, sondern so, wie es das Gerichtfür erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis – meist Klageabweisung –schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“, um dierechtlichen Schlußfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegenper Tatbestandsberichtigungsantrag vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschlussist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). 1275) Auf diese Weise werdenzugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Dennvorhandene Unrichtigkeiten können dann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren1268)1269)1270)1271)1272)1273)1274)1275)BFH 17.03.2010 – X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293 Rdn. 16BFH 30.03.2006 – VII B 197/05, BFH/NV 2006, 1487 f.BFH 27.02.2007 – III B 84/06, BFH/NV 2007, 1136, 1137BFH 21.01.2005 – VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894BFH 15.12.2000 - IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; BFH 15.12.2000 - IX B 92/00, n.V.;BFH 17.03.2000 - VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; BFH 13.12.2000 - IX B 84/00, n.V.; BFH20.02.2001 - IX B 156/00, n.V.; BFH 16.01.2003 - VIII B 60/02, n.V.; BFH 03.04.2003 - IX B173/02, n.V.; BFH 24.07.2003 – IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, 56; BFH 29.07.2003 – V B211/01, BFH/NV 2004, 57, 58BFH 23.10.2000 - V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; BFH 27.10.2000 - V R 63/99, n.V.BFH 05.09.2001 – XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207: Danach ist gegen einen den Tatbestandsberichtigungsantragabweisenden Beschluß abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Beschwerdestatthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unterSchwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist. Aber dasRechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Urteil des FG durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerderechtskräftig geworden ist.
- Seite 172 und 173: - 170 - 170570571572gleichwohl zul
- Seite 174 und 175: - 172 - 172578579580581„Verfolgt
- Seite 176 und 177: - 174 - 174585586sungswidrig erklä
- Seite 178 und 179: - 176 - 176590591592gg)Art. 12 Abs.
- Seite 180 und 181: - 178 - 178hat das BVerfG 1004) sic
- Seite 182 und 183: - 180 - 180601602603Soweit das BVer
- Seite 184 und 185: - 182 - 182605kk)Art. 2 Abs. 1, 20
- Seite 186 und 187: - 184 - 184613614gesetzliche Ermäc
- Seite 188 und 189: - 186 - 186620a.F.), 101 Abs. 2 Sat
- Seite 190 und 191: - 188 - 188625626627628629630- Fach
- Seite 192 und 193: - 190 - 190636637638639640641substa
- Seite 194 und 195: - 192 - 192644645646647gegen Gemein
- Seite 196 und 197: - 194 - 194652653654der Willensbild
- Seite 198 und 199: - 196 - 196657658Dadurch wurde zwan
- Seite 200 und 201: - 198 - 198662663664Unter der deuts
- Seite 202 und 203: - 200 - 200670geht, während das Ge
- Seite 204 und 205: - 202 - 202678679680Gleiches soll g
- Seite 206 und 207: - 204 - 204686und nicht nur unzurei
- Seite 208 und 209: - 206 - 206695696697698Von denen in
- Seite 210 und 211: - 208 - 208703704705706Entweder im
- Seite 212 und 213: - 210 - 210710711712713714VIII B 37
- Seite 214 und 215: - 212 - 212718719Amtsermittlungspfl
- Seite 216 und 217: - 214 - 214722723724725726727728729
- Seite 218 und 219: - 216 - 216738739740tern sein, die
- Seite 220 und 221: - 218 - 218749750751752- Streitig i
- Seite 224 und 225: - 222 - 222767768769770771772nicht
- Seite 226 und 227: - 224 - 224777778779780trägen fest
- Seite 228 und 229: - 226 - 226sondern nur mit dem Antr
- Seite 230 und 231: - 228 - 228799800801802lich iudizie
- Seite 232 und 233: - 230 - 230809810811812„Demgegen
- Seite 234 und 235: - 232 - 232817818819820821822dert e
- Seite 236 und 237: - 234 - 234826827828Bedeutung begr
- Seite 238 und 239: - 236 - 236833834835„Für die Dar
- Seite 240 und 241: - 238 - 238841842843Ferner soll ein
- Seite 242 und 243: - 240 - 240II. Klärungsbedürftigk
- Seite 244 und 245: - 242 - 242853854c) Vereinheitlichu
- Seite 246 und 247: - 244 - 244859860861862863lt. BFH z
- Seite 248 und 249: - 246 - 246865866867In eine ähnlic
- Seite 250 und 251: - 248 - 248I. Vereinheitlichung der
- Seite 252 und 253: - 250 - 250875876877878879trolle de
- Seite 254 und 255: - 252 - 252887888889890891892BFH al
- Seite 256 und 257: - 254 - 254899900901902- Mitwirkung
- Seite 258 und 259: - 256 - 256905906907Deshalb fordert
- Seite 260 und 261: - 258 - 258916917918919ser eine Ent
- Seite 262 und 263: - 260 - 260923chung des EuGH ? Wie
- Seite 264 und 265: - 262 - 262929930931932933Verzicht
- Seite 266 und 267: - 264 - 264938939940941942Die Nicht
- Seite 268 und 269: - 266 - 266947948949950Die Revision
- Seite 270 und 271: - 268 - 268954nen einer 2-Wochenfri
- 220 - 220758759760761762über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragensoll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten wird. Zu dieser Instanzgehört schließlich die Beauftragung <strong>des</strong> vorgeschlagenen Anwalts im Namen <strong>des</strong>Mandanten.Die Zuordnung der aufgeführten Handlungen zum Rechtszug a quo findet ihre Rechtfertigungdarin, dass aus der Sicht <strong>des</strong> Mandanten regelmäßig erst mit der Übernahme<strong>des</strong> Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz der vorausgegangeneRechtszug beendet ist.Deshalb erscheint es gerechtfertigt und geboten, nicht nur die Übermittlung derHandakten, sondern auch andere Tätigkeiten <strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten, die in dieZwischenphase zwischen den Erlaß der Entscheidung und die Mandatsübernahmedurch den Rechtsmittelanwalt fallen, als mit den Gebühren für den vorangegangenenRechtszug abgegolten anzusehen. 1265) Der Anwalt muß folglich die Erfolgsaussichtender Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über das Ausmaß der Prozessrisikosder weiteren Durchführung <strong>des</strong> Rechtsstreits informieren. Ist sicher oder inhohem Maß wahrscheinlich, dass der Mandant kein erfolgreiches Rechtsmittel einlegenkann, muß der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen. Solche BeratungsundHinweispflicht besteht von Beginn <strong>des</strong> Mandats an über <strong>des</strong>sen gesamte Dauer.Der Rechtsanwalt muß folglich den rechtsunkundigen Mandanten daher auch noch ineinem späteren Stadium über die zweckmäßigsten prozessualen Möglichkeiten aufklären,um diesem weitere Kostennachteile infolge eines absehbaren Prozessverlustes zuersparen. 1266)Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe <strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten, dem Mandantenoder <strong>des</strong>sen Steuerberater nicht nur das ihm zugestellte Urteil zuzusenden und dabeiAussagen zu Fristabläufen und dazu zu tätigen, ob er selbst oder ein anderer Rechtsanwaltbzw. Steuerberater für Rechtsbehelfe / Rechtsmittel zur Verfügung stehen,sondern er muß sich auch mit nachfolgendem befassen und den Mandanten darüberinformieren. Aus Nachweisgründen sollte alles schriftlich erfolgen:Nach Zustellung <strong>des</strong> Urteils sollte dieses zunächst einmal darauf hin untersucht werden,ob eine Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO (Schreibfehler, Rechenfehler, offenbareUnrichtigkeiten) erforderlich ist. Insoweit besteht keine zu beachtende Frist.Hat das FG von der Darstellung von Entscheidungsgründen abgesehen und statt<strong>des</strong>sen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO), istzu prüfen, ob einerseits die Einspruchsbegründung ausreichend begründet war und obandererseits dabei nicht seitens <strong>des</strong> FG Klägervortrag übergangen wurde. Letzteres istdann der Fall, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren klägerseits Gründe vorgetragenwurden, mit denen sich das FA in der Einspruchsbegründung nicht befaßt hatte. Ineinem solchen Fall wäre das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105Abs. 2 Nr. 5 FGO), so daß dies als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOgerügt werden könnte. 1267)1265)1266)1267)BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084OLG Koblenz 12.11.1999 - 10 U 63/99, RuS 2000, 527BFH 20.11.2003 – III B 88/02, BFH/NV 2004, 517