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PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

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- 219 - 219753c) Missbrauch durch Finanzverwaltung ?In der Praxis ist immer wieder anzutreffen, dass dann, wenn zu Lasten <strong>des</strong> FA ein Gerichtsbescheidergeht, dann mündliche Verhandlung beantragt wird und gleichzeitigdie Hauptsache für erledigt erklärt wird, nachdem ein Abhilfebescheid entsprechenddem Gerichtsbescheid erlassen wurde. Dies <strong>des</strong>halb, weil mit der Beantragung dermündlichen Verhandlung der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid als nicht ergangengilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Finanzämter vermeiden auf diese Weise gegen sie ergangenenachteilige Urteile. Dies hat die Frage aufgeworfen, ob eine solche Verfahrensweise<strong>des</strong> FA missbräuchlich ist. Der BFH hat dies verneint. 1261)754755756757X. Analyse <strong>des</strong> Urteils1. AllgemeinesHat man im Urteil obsiegt, besteht noch immer die Möglichkeit, dass das FinanzamtNichtzulassungsbeschwerde oder - im Falle der Zulassung - Revision einlegt. Erfolgtdies, so betrifft dies dann aber nicht mehr die 1. Instanz, sondern eine gesonderte Instanz,die eine gesonderte Mandatserteilung an den Prozessbevollmächtigten voraussetzt.Ist man dagegen als Kläger im Urteil unterlegen, dann trifft den Prozessbevollmächtigtenbezüglich der 1. Instanz auch nach Ergehen und nach Zustellung <strong>des</strong> Urteilsnoch eine umfangreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit. Gerade dann, wenn dieKlage nicht erfolgreich verlaufen ist, gehört es zu seinen Aufgaben, für den Mandantenund <strong>des</strong>sen Steuerberater eine Einordnung nicht nur <strong>des</strong> Urteilsergebnisses sonderngerade auch der Urteilsgründe vorzunehmen. Ferner gilt es, das Urteil auf Fehler zuüberprüfen und eine Analyse einer Erfolgsaussicht von Rechtsmitteln vorzunehmen.Maßstab sollte dabei nicht sein, was man persönlich für zutreffend oder unzutreffendhält, sondern wie sich die Rechtslage objektiv darstellt. Und dazu gehört auch eineEinschätzung, wie wahrscheinlich - nicht möglich - ein weiteres Vorgehen zu einembesseren Ergebnis führen könnte.Das Mandat eines Anwaltes dauert so lange an, bis er dem Mandanten das Urteil zugesandthat und dem Mandanten mitgeteilt hat, wann ihm - dem Anwalt - das Urteilzugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist abläuft. 1262) Ferner ist anerkannt, dass dieBesprechung <strong>des</strong> Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässigeRechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind. 1263)Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten - etwa in Form eineszusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansichtüber die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten einesRechtsmittels mitteilt. 1264) Anerkannt ist ferner, dass die Beratung <strong>des</strong> Auftraggebers1261)1262)1263)1264)BFH 30.03.2006 – V R 12/04, BFH/NV 2006, 1405, 1406 f.. Zu dieser Praxis der FinanzverwaltungEggesiecker/Ellerbeck DStR 2007, 1427; Schmidt DStR 2007, 1996BGH 26.09.1996 - V ZB 25/96, NJW-RR 1997, 55BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084BGH 21.03.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084

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