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- 218 - 218749750751752- Streitig ist, ob dann, wenn die Revision nicht zugelassen wurde, Nichtzulassungsbeschwerdemöglich ist. 1255) So lange der BFH diese umstrittene Frage nicht entschiedenhat, sollte als sicherer Weg bei einem Gerichtsbescheid ohne RevisionszulassungAntrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Entscheidet danndas FG nach mündlicher Verhandlung zu Lasten <strong>des</strong> Kläger, ohne die Revisionzuzulassen, ist dann die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. 1256)Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung wird erfolgen,wenn der Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreites durch die Entscheidung einer Rechtsfrage bestimmtwird. Dagegen wird man nur dann Antrag auf mündliche Verhandlung stellen,wenn der Gerichtsbescheid für den Kläger ungünstig ist und man als Steueranwalt derMeinung ist, dass das FG den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt hat, was man ineiner mündlichen Verhandlung nochmals klarstellen kann. Dies ist dann bedeutsam,wenn es bei zutreffender Würdigung <strong>des</strong> Sachverhaltes auf die vom FG für klärungsbedürftigangesehene Rechtsfrage überhaupt nicht ankommt. 1257)Diesen Weg sollte man wählen, selbst wenn zu erwarten steht, dass das FG seine Meinungnicht ändern wird, um für den Fall eines negativ verlaufenden Rechtsstreitesohne Revisionszulassung und negativ verlaufenem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenin einer eventuell einzulegenden Verfassungsbeschwerde die Rüge der Versagungrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erheben zu können. 1258)Weil dem so ist, wird man als Steueranwalt in einem solchen Fall schon vor Ergeheneines Gerichtsbescheids auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dringen unddies damit auch begründen. Dem hat das FG zu entsprechen, 1259) wobei das FG vorErgehen eines Gerichtsbeschei<strong>des</strong> ohnehin zunächst rechtliches Gehör im schriftlichenVerfahren zu gewähren hat, 1260) so dass die Gründe gegen einen Gerichtsbescheidohne mündliche Verhandlung vorgetragen werden können.1255)1256)1257)1258)1259)1260)Bejahend: Beermann DStZ 2000, 773, 777Verneinend: Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 157; Jesse, Einspruch undKlage im Steuerrecht, C Rdn. 369; Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess?Rdn. 509; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 951; Spindler DB 2001, 61,65; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90a FGO Rdn. 15Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, 5. Aufl. 2001, Seite 157Suhrbier-Hahn DStR 2001, 467, 470Daher ist Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, 5. Aufl. 2001, Seite 157 nicht zu folgen,bei negativem Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung auf den Antrag auf mündliche Verhandlungzu verzichten und gleich ins Revisionsverfahren überzugehen, wenn zu erwarten steht, dassdas FG seine Meinung auch aufgrund mündlicher Verhandlung nicht ändern werde.BFH 23.01.2001 - XI R 20/00, n.V., womit die anders lautende Entscheidung <strong>des</strong> HessFG16.07.1998 - 4 K 2594/94, EFG 1999, 486 aufgehoben wurde. a.A. BFH 01.03.2001 - IV R 90/99,BFH/NV 2001, 904, wonach trotz begehrter mündlicher Verhandlung das FG nach § 90a FGOa.F. durch Gerichtsbescheid entscheiden darf, wenn ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheidenwar und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten. Sieheaber BFH 28.06.2000 - V R 55/98, BStBl II 2001, 31, wonach das FG einen Gerichtsbescheiderlassen darf, wenn ersichtlich ist, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtenwill. Es darf dem Kläger aber nicht durch die Zulassung der Revision in dem Gerichtsbescheiddie Möglichkeit nehmen, sein Klagebegehren in einer mündlichen Verhandlung weiter zuerläutern.BFH 25.02.1999 - IV R 48/98, BStBl II 1999, 531

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