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- 20 - 2028293031BeispielDer im Einspruchsverfahren hinzugezogenen Steueranwalt zeigte auf, dass zwar die vondem Finanzamt vertretene Rechtsauffassung der der Finanzverwaltung schlechthin entsprach,dass aber keineswegs sicher sei, ob dem auch das FG folgen würde; BFH-Rechtsprechungexistierte nicht. Denn das Fachschrifttum vertrat nicht nur eine kontroverseMeinung, sondern die streitige Rechtsfrage könnte auch von verfassungsrechtlicher Bedeutungsein (Inländerdiskriminierung) 26) bzw. europarechtliche Bedeutung haben (Ausländerdiskriminierung).Im Rahmen der Chancen- und Risikobetrachtung wurde zwischenMandanten, Steuerberater und Steueranwalt abgewogen, ob es Zeit und Kosten lohne, dieKlärung damit verbundener Rechtsfragen im Einspruchsverfahren, AdV-Verfahren, FG-Prozess, ggf. Vorlage zum EuGH bzw. BVerfG und nachfolgendem Nichtzulassungsbeschwerde-/ Revisionsverfahren über Jahre hinweg zu verfolgen. Die Alternative war,nicht zu streiten, klein beizugeben, und die eigenen Verträge und Vertragsabwicklungenumzustellen. Der Mandant entschied sich dazu, das Einspruchsverfahren und ein AdV-Verfahren beim Finanzamt und FG durchzuführen, um erst dann eine abschließende Entscheidungbezüglich eines Finanzgerichtsprozesses zu führen, in jedem Fall aber für dieZukunft Verträge und Vertragsabwicklungen umzustellen.- Man vermeidet, in einem späteren Finanzgerichtsprozess selbst im ObsiegensfalleKostenbelastungsrisiken gemäß § 137 FGO. 27)- Als potentieller Kläger hat man bereits vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktesund auch im Einspruchsverfahren die Pflicht, den Sachverhalt vollständigund wahrheitsgemäß vorzutragen und bekannte Beweismittel anzugeben (§ 90AO). Mit letzterem kann man das Finanzamt veranlassen, den angebotenen Beweismittelnnachzugehen (§ 92 AO) oder andernfalls im finanzgerichtlichen Verfahrenzu begründen, warum das Unterlassen <strong>des</strong> sich Bedienens angebotenerBeweismittel nicht mehr pflichtgemäßes Ermessen sondern pflichtwidriger Ermessensfehlgebrauchgewesen ist. Dies ist auch <strong>des</strong>halb von Interesse, weil es fürden Fall eines finanzgerichtlichen Verfahrens dem Finanzamt nur gestattet ist, bereitsan- bzw. dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oderzu verdeutlichen, nicht aber Ermessenserwägungen erstmals anzustellen oder dieseauszuwechseln oder vollständig nachzuholen. 28) Und hat das Finanzamt es zuvorunterlassen, selbst den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln, dann steht ihmspäter eine Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr zu. 29)- Es gehört zu den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, zur Begründung dereigenen Steuererklärung bzw. im Einspruchsverfahren gemeinschaftsrechtlicheBezüge aufzuzeigen, so dass sich das Finanzamt bereits im Hinblick auf den zuerlassenden Verwaltungsakt bzw. einer Einspruchsentscheidung damit befassenmuß. 30) Dies setzt aber voraus, die gemeinschaftsrechtliche Begründung bereitsim Einspruchsverfahren umfassend vorzutragen und auf diese Pflichten <strong>des</strong> Finanzamteshinzuweisen. Auch ist es nicht nachteilhaft, aufzuzeigen, welches26)27)28)29)30)Riese/Noll NVwZ 2007, 516Dazu Kerath BB 2003, 937BFH 11.03.2004 – VII R 52/02, BFH/NV 2004, 852FG Münster 15.05.2002 – 7 K 1486/00 E, EFG 2004, 1179EuGH 15.10.1987 – Rs. 222/86, NJW 1989, 657, 658; Iglesias NJW 2000, 1889, 1893

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