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- 217 - 217FGO, eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich ist, 1251) verbleibt die Frage, obman für den Fall eines negativen Gerichtsbeschei<strong>des</strong> so viel Zeit gewinnt; denn dagegenmüßte man dann doch zum Antrag auf mündliche Verhandlung greifen.743744a) § 79a Abs. 2, 4 FGODer Vorsitzende oder an <strong>des</strong>sen Stelle der bereits bestellte Berichterstatter kann ohnemündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Gegen diesen Gerichtsbescheidist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben (§ 79a Abs. 2 Satz 2FGO), jedoch keine Nichtzulassungsbeschwerde wie auch keine Revisionszulassungmöglich ist. 1252)Diese Gerichtsbescheide stehen folglich einem Urteil nicht gleich. 1253) Diese Wirkungerlangt man bei dieser Art <strong>des</strong> Gerichtsbeschei<strong>des</strong> erst dadurch, dass gegen einen negativenGerichtsbescheid gem. § 79a Abs. 2, 4 FGO mündliche Verhandlung beantragtwird, um ein mit einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision angreifbares Urteilzu erlangen.745746747748b) § 90a FGOIn geeigneten Fällen kann das Gericht (Senat oder Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlungdurch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO).Anders als bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) wirken anGerichtsbescheiden durch den Senat die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3Satz 2 FGO). Zeichnet sich ab, dass durch einen solchen Gerichtsbescheid entschiedenwerden soll und die Verfassungswidrigkeit einer Norm in Frage steht, sollte durch denSenat entschieden werden, weil dem Einzelrichter nicht die Befugnis zusteht, gemäßArt. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen. 1254)Dagegen kann wie folgt vorgegangen werden:- Antrag auf mündliche Verhandlung, selbst wenn die Revision zugelassen wurde(§ 90a Abs. 2 Satz 3 FGO). Dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen(§ 90a Abs. 3 FGO).- Revision, wenn sie zugelassen wurde (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO).1251)1252)1253)1254)BFH 27.01.2006 – II B 116/04, BFH/NV 2006, 908BFH 29.01.1999 – VI R 85/98, BFH/NV 1999, 875; ob nach der Neufassung <strong>des</strong> § 90a Abs. 2FGO eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid „noch statthaft“ ist, hat derBFH 13.03.2002 – VII B 07/02, BFH/NV 2002, 943 offengelassen und in BFH 25.07.2002 – IXB 75/02, BFH/NV 2002, 1490 verneint.Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 158BVerfG 05.05.1998 - 1 BvL 23/97, NJW 1999, 274

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