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- 216 - 216738739740tern sein, die das Urteil verkündet haben, 1244) so ist dies aus sich heraus nicht verständlich.Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) führt allerdings zumVerzicht auf Mitwirkung ehrenamtlicher Richter wie § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO zu entnehmenist, sofern der Senat entscheidet.Das FG darf tatsächliche Feststellungen und Beweiswürdigungen eines zum nämlichenSachverhalt ergangenen Strafurteils sich zu eigen machen. Anders ist dies jedochdann, wenn gegen die im strafgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen und Beweiswürdigungenim FG-Verfahren substantiiert Einwände erhoben bzw. Beweisanträgegestellt worden sind. 1245)Rechtskräftige Urteile entfalten (nur) insoweit Bindungswirkung wie das FG über denStreitgegenstand tatsächlich entschieden hat (§ 110 Abs. 1 Satz1 FGO). 1246) Also giltes jeweils zu klären, über welchen Lebenssachverhalt das FG entschieden hat und überwelchen Lebenssachverhalt nicht. Folglich ist es möglich, trotz eines rechtskräftigenUrteils <strong>des</strong> FG eine Änderung eines Steuerbeschei<strong>des</strong> z.B. gem. § 173 AO zu begehren,sofern nur das Änderungsbegehren auf einen Sachverhalt gestützt wird, über dendas FG nicht rechtskräftig entschieden hat (§ 110 Abs. 2 FGO). 1247) Wird dies seitens<strong>des</strong> FA verweigert und kommt es zu einem anschließenden fianzgerichtlichen Verfahren,in welchem auch das FG dies verkent, so darin ein wesentlicher Verfahrensmangeli.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 1248)7417422. GerichtsbescheidFür Gerichtsbescheide gelten für Form, Inhalt, Verkündung die für Urteile geltenden§§ 104, 105 FGO entsprechend. Ob durch Gerichtsbescheid entschieden wird, steht imErmessen <strong>des</strong> Gerichts, ohne dass es einer Zustimmung der Prozessbeteiligten bedarf.Dadurch, dass gegen einen Gerichtsbescheid immer Antrag auf mündliche Verhandlungmöglich ist, wirkt dies zwar wie eine weitere Instanz, 1249) verlängert aber die ohnehinschon lange Verfahrensdauer von Finanzgerichtsverfahren.Für den Prozeßvertreter stellt sich aber die Frage, ob er mit oder nach Einreichung derKlagebegründung erklären soll, auf mündliche Verhandlung zu verzichten und zugleicheinen Gerichtsbescheid zu beantragen. 1250) Dies kann aus Gründen der Beschleunigungdann angeraten sein, wenn nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Daaber gegen einen Gerichtsbescheid, einerlei ob gemäß § 79a Abs. 2 FGO oder § 90a1244)1245)1246)1247)1248)1249)1250)BFH 13.12.2000 – X R 67/99, BFH/NV 2001, 635; BFH 30.01.2003 – XI B 144/02, BFH/NV2003, 797; BFH 09.05.2006 – XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801, 1803BFH 14.11.2003 – VIII B 70/02, BFH/NV 2004, 513BFH 08.06.2000 – IV R 65/99, BStBl. II 2001, 89; BFH 24.08.2005 – VIII B 36/04, BFH/NV2006, 86; BFH 14.03.2006 – VIII R 45/03, BFH/NV 2006, 1448, 1449BFH 14.03.2006 – VIII R 45/03, BFH/NV 2006, 1448, 1449BFH 24.08.2005 – VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86; BFH 14.03.2006 – VIII R 45/03, BFH/NV2006, 1448, 1449Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 158Bilsdorfer NJW 2001, 331, 334

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