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- 214 - 214722723724725726727728729730- was sich voraussichtlich dann warum ergeben hätte und- warum sich dann auf der materiellrechtlichen Grundlage <strong>des</strong> FG dann ein anderesErgebnis eingestellt hätte. 1233)Vor diesem Hintergrund hat sich folglich der Prozessbevollmächtigte bereits in dermündlichen Verhandlung aufgrund deren Verlaufs zu vergegenwärtigen, welchenVerlauf der Rechtsstreit ohne oder mit Beweisaufnahme haben könnte und was esbedeuten könnte, wenn bei einer Beweisaufnahme u.U. das FG Beweisangeboten nichtnachgeht, die er angeboten hatte.Wirkt sich dies rechtserheblich aus, so ist er gehalten, vorsorglich entweder weitereSachaufklärung oder Beweisanträge zu Protokoll zu erklären. 1234) Es stellt sich allerdingsdie Frage, ob die zuvor aufgezeigte Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH verfassungskonformist.Denn wenn- das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO),- das Gericht an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 76 Abs. 1 Satz5 FGO),- der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter schon vor der mündlichen VerhandlungZeugen und Sachverständige laden (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 FGO) und einzelneBeweise erheben kann (§ 79 Abs. 2 Satz 1 FGO),- folglich das Gericht bzw. der Vorsitzende oder Berichterstatter ungeachtet gestellterBeweisanträge oder angebotener Beweise ermittelt bzw. zu ermitteln hatund- das Finanzamt auch während <strong>des</strong> laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens zurErmittlung <strong>des</strong> Sachverhaltes verpflichtet bleibt (§ 76 Abs. 4 FGO),dann ist schon die Frage erlaubt, wo verfassungsrechtlich die gesetzliche Grundlage zusehen ist, den Betroffenen Rechtsnachteile tragen zu lassen, wenn seitens FG bzw.Finanzamt dagegen verstoßen wurde, nur weil sich im Gerichtsprotokoll keine diesbezüglichenAnträge finden. Und erst Recht ist es mit dem Gesetz nicht vereinbar, seitens<strong>des</strong> BFH in Verstößen der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit gegendie von diesen von Amts wegen vorzunehmende Sachaufklärungspflicht einenRügeverzicht <strong>des</strong> Betroffenen anzunehmen, wenn dies in der mündlichen Verhandlungnicht ausdrücklich zu Protokoll gerügt wurde. 1235) Die FGO regelt einen diesbezüglichenRechtsverlust nicht. Die aufgezeigte Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH entbehrt einerausreichenden gesetzlichen Grundlage. Wenn das Gesetz von den aufgezeigten Pflichten<strong>des</strong> FG und <strong>des</strong> Finanzamtes ausgeht, dann können Verstöße <strong>des</strong> FG bzw. Finanzamtesdagegen nicht zum Rechtsnachteil <strong>des</strong> betroffenen Klägers ausgehen, indemman ihn die Nachteile nicht zu Protokoll gestellter Anträge tragen läßt, die zu stellen1233)1234)1235)BFH 10.09.2002 – X B 42/02, BFH/NV 2003, 70; BFH 01.10.2002 – X B 34/02, BFH/NV 2003,76; Gräber/Ruban, FGO, § 120 Rdn. 70 i.V.m. § 116 Rdn. 50BFH 02.03.2001 - III B 108/00, n.V.; BFH 06.12.2010 – XI B 27/10, BFH/NV 2011, 645 Rdn. 4BFH 26.01.2007 – VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146; BFH 06.12.2010 – XI B 27/10, BFH/NV2011, 645 Rdn. 8

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