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- 210 - 210710711712713714VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124; vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325; inBFH/NV 1998, 1511; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rz. 10 a).“ 1203)Die Erörterung <strong>des</strong> Sach- und Streitstan<strong>des</strong> ist folglich für das Gericht eine Möglichkeit,es zu einer solchen Überraschungsentscheidung nicht kommen zu lassen. Stellensich Überraschungen ein, kann zudem beantragt werden, dazu noch gesondert in einemweiteren Schriftsatz vorzutragen bzw. die mündliche Verhandlung neu zu eröffnen.Zum Schluß der mündlichen Verhandlung haben der Prozeßbevollmächtigte <strong>des</strong> Klägersund der Vertreter <strong>des</strong> Finanzamtes – in dieser Reihenfolge – dann die Möglichkeiteines Schlußplädoyers, in welchem thesenartig die zu entscheidenden Sach- undRechtsfragen nochmals zusammengefaßt werden. Hier empfiehlt es sich auch, nochmalsweitergehende Verfahrensanträge – auch solche auf hilfsweise Zulassung derRevision – kurz zu begründen. 1204)Alsdann erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen (§ 93Abs. 3 Satz 1 FGO).Nach Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingehendeSchriftsätze nötigen das Gericht nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen,sofern nicht neues zum Streitgegenstand vorgetragen wird 1205) oder Verfahrensfehlervorgelegen haben. 1206)ABER: Das Abgrenzungsproblem i.S. Überraschungsentscheidung besteht darin, daßdas Gericht nicht verpflichtet ist, seine rechtlichen Überlegungen mit den Beteiligtenumfassend zu erörtern und im Voraus im einzelnen anzudeuten, worauf das Gerichtseine Entscheidung zu stützen gedenkt. 1207)715VIII.Die Beweisaufnahme1. SachverhaltsermittlungNach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis<strong>des</strong> Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dazu gehört auch der gesamteAkteninhalt. 1208) Folglich muß zu dem, was bereits Gegenstand <strong>des</strong> Akte ist,kein gesonderter Beweisantrag gestellt werden. Aber dieser Akteninhalt ist Grundlagefür das FG, eigene Sachverhaltsermittlung zu betreiben (§ 76 Abs. 1 Satz 1), 1209) ohne1203)1204)1205)1206)BFH 23.09.1999 - VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448. So auch BFH 14.11.2002 – XI B 69/02,BFH/NV 2003, 293; BFH 18.08-2006 – IV B 101/05, BFH/NV 2007, 202, 204; BFH 02.11.2006– VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262, 263Bilsdorfer NJW 2001, 331, 336 f.Dabei kommt es nicht darauf an, dass schuldhaft nicht vorher vorgetragen wurde: BFH26.02.1975 – II R 120/73, BStBl. II 1975, 489; Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, 5.Aufl. 2001, Seite 124BFH 15.03.2000 - IV B 79/99, BFH/NV 2000, 12121207) BFH 15.03.2011 – VI B 151/10, BFH/NV 2011, 1003; BFH 06.03.2013 – X B 139/12, BFH/NV2013, 978 Rdn. 111208)BFH 09.05.1996 - V R 24/95, BFH/NV 1997, 36; BFH 13.03.1996 - II R 28/94, BFH/NV 1996,6281209)BFH 19.12.2005 – VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076, 1077

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