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- 19 - 192324252627Gegenstand <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens gemacht wurde. Dies ist kein geeigneter Beginnfür die Planung eines Steuerprozesses.Die Planung eines Steuerprozesses sollte wesentlich früher beginnen. Bereits das Einspruchsverfahrensollte von der Sachverhaltsaufbereitung und der Erörterung allerrelevanten Rechtsfragen her so umfassend geführt werden, als ob es sich bereits umdas Klageverfahren handeln würde und zwar nicht nur dann, wenn das Finanzamtgemäß § 364b Abs. 1 AO unter Fristsetzung zu entsprechendem Vortrag aufgeforderthat und man bei Nichtbeachtung später im finanzgerichtlichen Verfahren riskiert, mitsolchem unterlassenem oder verfristeten Vortrag ausgeschlossen zu werden (§ 76 Abs.3 FGO). 23) Dazu kann auch die Frage gehören, ob in einem Einspruch zugleich übereinen Erlassantrag mitentschieden werden soll, wozu das Finanzamt verpflichtet ist,wenn der Erlassantrag erfolgreich ist. 24) Denn würde das Finanzamt über den Erlassantragnicht mitentscheiden, so könnte gegen die ablehnende Einspruchsentscheidungper Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgegangen werden, gegen die unterlasseneMitentscheidung über den Erlassantrag dagegen per Untätigkeitsklage (§ 46 Abs.2 FGO). 25)Die sorgfältige und umfassende Durchführung <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens ist bereitsaus folgenden Gründen sinnvoll:- Für den Fall eines beim Finanzamt erfolglos durchlaufenen AdV-Verfahrens(§ 361 Abs. 2 AO) hat man dann schon die wesentlichen Vorarbeiten für ein gerichtlichesAdV-Verfahren (§ 69 FGO) erledigt.- Es läßt sich auf diese Weise für den Steuerpflichtigen sehr viel schneller feststellen,wo die Schwachstellen in der Argumentation der Finanzverwaltung vor demHintergrund aufbereiteter Finanzrechtsprechung ist oder wo man in Anbetrachtder Argumentation <strong>des</strong> Finanzamtes hierauf eigene Schwachstellen hat.Dies ermöglicht bereits in einem sehr frühen Stadium unter Berücksichtigung vonGesetzeslage, Rechtsprechung, Meinung der Finanzverwaltung und Fachschrifttumeine Chancen- und Risikobewertung.BeispielDer Steuerberater und sein Mandant wehrten sich in einem Einspruchsverfahren dagegen,dass die in Ansatz gebrachten Steuervorteile nicht zu 100 % sondern nur zu 80 % anerkanntworden waren. Der hinzugezogene Steueranwalt zeigte auf, dass zu der strittigenFrage noch keine steuerrechtliche Rechtsprechung existierte, dass man aber in Anbetrachteiner korrekten zivilrechtlichen Würdigung <strong>des</strong> Falles, die bisher unterblieben war,durchaus auch als steuerliches Ergebnis hätte vertreten können, die begehrten Steuervorteilezu 100 % abzuerkennen. Aufgrund einer vorgenommenen Chancen- und Risikoabwägungzwischen Mandant, Steuerberater und Steueranwalt entschied man sich daraufhindazu, den Einspruch zurückzuziehen.23)24)25)BFH 30.03.2005 – VI B 24/04, BFH/NV 2005, 1225; Bilsdorfer NJW 2001, 331, 332BFH 05.06.2002 – VII B 12/02, BFH/NV 2002, 1327, 1328BFH 05.06.2002 – VII B 12/02, BFH/NV 2002, 1327, 1328: Wird dagegen über den Erlassantragnur teilweise entschieden, so bildet dies ein gesondertes Verfahren

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