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- 206 - 206695696697698Von denen in § 79 Abs. 1 FGO normierten Möglichkeiten der Vorbereitung der mündlichenVerhandlung oder gar der gütlichen Beilegung <strong>des</strong> Rechtsstreites ohne mündlicheVerhandlung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter wird in der Praxisnur selten Gebrauch gemacht. 1178)Dies hat mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH 1179) zur Folge, dass dort, wo von § 79 FGOkein Gebrauch gemacht wurde, es als ermessensfehlerhaft angesehen wird, wenn z.B.nachgereichte Steuererklärungen seitens <strong>des</strong> FG zurückgewiesen werden. ErfolgenVorbereitungshandlungen <strong>des</strong> Gerichts doch, so kann man als Prozeßvertreter aus derArt solcher Vorbereitungshandlungen entnehmen, in welche Richtung das Gerichttendieren wird.Die oft überlange Verfahrensdauer vor Finanzgerichten – 4 bis 6 Jahre bis zur erstenmündlichen Verhandlung sind keine Seltenheit 1180) – bringt es mit sich, dass bis zurmündlichen Verhandlung der Rechtsstreit schriftsätzlich nahezu ausgeschrieben ist.Gerade aber in Anbetracht einer solchen langen Verfahrensdauer empfiehlt es sich fürden Prozeßvertreter, sich auf eine dann endlich erfolgende mündliche Verhandlungbesonders vorzubereiten. Dies vor dem Hintergrund, dass Sachverhalte sich entwickelthaben, die Finanzverwaltung ihre Meinung z.B. durch Anwendungsschreiben oderErlasse über den konkreten Fall hinaus artikuliert haben könnte und neuere veröffentlichteoder nicht veröffentlichte Rechtsprechung vorhanden ist.Der von Bilsdorfer 1181) mitgeteilte Fall, dass die Prozeßbeteiligten vor mündlicher Verhandlungeine gedrängte Sachverhaltsdarstellung vom Berichterstatter erhalten, umsich auf gleicher Grundlage auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können,wie die Finanzrichter einschließlich der ehrenamtlichen Richter, wäre zwar begrüßenswert,ist aber in der Praxis kaum anzutreffen.Wie auch immer: Für den Prozeßvertreter empfiehlt es sich ferner, in Vorbereitung dermündlichen Verhandlung sich nicht nur selbst vorzubereiten, sondern auch nochmalsein Gespräch mit dem Kläger – und <strong>des</strong>sen Steuerberater, sofern dieser nicht zugleichder Prozeßvertreter ist – zu führen, um sich zu vergewissern, ob es bezüglich <strong>des</strong>Streitgegenstan<strong>des</strong> inzwischen eingetretene Besonderheiten zu berücksichtigen gilt.Dies empfiehlt sich nicht nur dann, wenn der Kläger persönlich geladen wurde, 1182)sondern auch unabhängig davon.1178)1179)1180)1181)1182)Bilsdorfer NJW 2001, 331, 332BFH 09.09.1998 - I R 31/98, BStBl II 1999, 26Die von Bilsdorfer NJW 2001, 331 bemühte Statistik, wonach bereits nach 1 Jahr 76 % allerKlagefälle erledigt sein sollen, hat mit der Realität nicht viel zu tun. Und was man von offiziellenStatistiken halten kann, wird der Öffentlichkeit spätestens seit denen in 2002 bekannt gewordenenVorgängen um die Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit bewußt. Immerhin verweist auch Bilsdorfer darauf,dass die durchschnittliche Verfahrensdauer 30 Monate betrage – was immer noch sehr niedrig gegriffenist – und die Zahl der Verfahren, die nach mehr als 5 Jahren noch nicht erledigt sei, beijährlich 3.000 liege.Bilsdorfer NJW 2001, 331, 334Bilsdorfer NJW 2001, 331, 335

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