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- 204 - 204686und nicht nur unzureichende – Ermessenserwägungen angestellt, dann liegt der Falldes § 102 Satz 2 FGO nicht vor. Dies aus folgenden Gründen nicht:- Denn dann geht es nicht darum, Ermessenserwägungen in der Tatsacheninstanz zuergänzen, sondern erstmals anzustellen. Da dies § 102 Satz 2 FGO nicht zuläßt,muss das FG in einem solchen Fall die neuen Ermessenserwägungen im Änderungsbescheidim Gerichtsverfahrens gegen den Änderungsbescheid unberücksichtigtlassen. 1167) Übrigens können auch nicht angestellte Ermessenserwägungentotal ausgewechselt werden. Auch dies würde nicht § 102 Satz 2 FGO unterfallenund müßte vom FG ebenfalls unberücksichtigt bleiben. 1168)- Da § 102 Satz 2 FGO nur für die Tatsacheninstanz gilt, ist es bei einem erstmalsim Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren erfolgenden Änderungsbescheidzu einem Ermessensverwaltungsakt nicht möglich, Ermessenserwägungenzu ergänzen geschweige denn erstmals anzustellen oder vorhandeneErmessenserwägungen auszuwechseln. Mangels Einschlägigkeit des § 102 Satz 2FGO in diesen Fällen müßte der BFH solches unberücksichtigt sein lassen.6876886893. EinspruchsentscheidungGemäß § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde über Teile des Einspruchsentscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Die ist dann nicht der Fall, wenn der Einspruchinsgesamt entscheidungsreif ist. 1169) Wurde ungeachtet dessen eine Teil-Einspruchsentscheidungerlassen, dann begründet dies eine Beschwer, dies im Klagewegeanzugreifen. 1170)Dass während eines Klageverfahrens einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklageeine Einspruchsentscheidung ergeht, ist in Anbetracht des § 44 Abs. 1 FGO nur möglich,wenn es sich um eine Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO) handelt. DieErhebung der Untätigkeitsklage versagt dem Finanzamt nicht, eine Einspruchsentscheidungnachzuschieben. Und so lange eine Einspruchsentscheidung nicht ergangenist, bleibt das Finanzamt ungeachtet einer Untätigkeitsklage Herrin des Verwaltungsverfahrens.Folglich kann das Finanzamt bis zur Einspruchsentscheidung ungeachtetder Untätigkeitsklage von denen in § 367 Abs. 2 Satz 2 AO gegebenen Möglichkeiteneiner Verböserung Gebrauch machen, denn das Verböserungsverbot richtet sich nur andas Gericht, nicht aber an das Finanzamt bei einem noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahren.1171)Wird eine Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung durch ein anderes Finanzamterlassen als das, das den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassen hat, dannkommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel und das „neue“ Finanzamt wird„neue“ Beklagte. 1172)1167)1168)1169)1170)1171)1172)Claßen EFG 2008, 1053Claßen EFG 2008, 1053FG Niedersachsen 16.09.2008 – 4 K 220/08, EFG 2008, 1931FG Niedersachsen 16.09.2008 – 4 K 220/08, EFG 2008, 1931BFH 11.08.1992 - III B 147/92, BFH/NV 1993, 311; BFH 25.06.1993 - III B 133/92, BFH/NV1994, 815BFH 20.12.2000 - III R 17/97, BFH/NV 2001, 914

- 205 - 205690Wird nach negativer Einspruchsentscheidung eine Klage erhoben und diese währenddes Klageverfahrens aufgehoben, dann stellt dies weder einen Aussetzungsgrund (§ 74FGO) noch einen Fall des § 68 FGO dar. 1173) Das Klagebegehren ist vielmehr weiterhingegen den streitgegenständlichen belastenden Änderungsbescheid gerichtet. 1174)Der Klageantrag ist lediglich dahingehend zu ändern, dass er nicht mehr in der Fassungder besagten Einspruchsentscheidung angegriffen wird.691692VII.1. VerzichtDie mündliche VerhandlungDer Normalfall eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist die Durchführung einermündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO), es sei denn, es wird durch Gerichtsbescheidentschieden (§ 90a Abs. 1 FGO). Die Beteiligten können übereinstimmendauf mündliche Verhandlung verzichten (§ 90 Abs. 2 FGO). 1175) Im Regelfallsollte nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet werden. 1176) Ob dies auch für denFall eines ohne mündliche Verhandlung ergangen Gerichtsbescheides gilt, wo dasRecht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung mit der Folge eines nicht ergangenenGerichtsbescheides besteht (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO), ist von Fall zu Fallzu entscheiden.Beim erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung besteht einerseits das Problem,dass man davon kaum wieder los kommt, andererseits ist das Gericht an eine Verzichterklärungnicht gebunden. 1177) Auch dies spricht dafür, auf eine mündliche Verhandlungnicht zu verzichten, es sei denn, man strebt einen Gerichtsbescheid an.6936942. VorbereitungIst folglich auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet worden und hat man schriftsätzlichzum Ausdruck gebracht, das Gericht möge nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden,so ist zu unterscheiden zwischen der Vorbereitung und der Durchführungder mündlichen Verhandlung. Und bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlungist zu unterscheiden, was als Prozeßvertreter zu veranlassen ist, weil Vorbereitungshandlungendes Gerichts getroffen wurden bzw. weil man sich als Prozeßvertreterauch unabhängig davon selbst auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten hat.1173)1174)1175)1176)1177)BFH 09.01.2001 - II B 36/00, BFH/NV 2001, 800BFH 28.10. 1988 - III B 184/86, BStBl II 1989, 107; BFH 17. 04. 1991 - II R 142/87, BStBl II1991, 527BFH 12.02.2007 – XI B 123/06, BFH/NV 2007, 1152 f.: Haben bei gemeinsam veranlagtenEhegatten, die gemeinsam gegen einen zusammengefassten ESt-Bescheid Klage erhoben haben,nur einer der Ehegatten sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlungerklärt, darf diesem Ehegatten gegenüber nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.Wird gleichwohl auch diesem gegenüber ohne mündliche Verhandlung entschieden, liegt darinein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (§ 119 Nr. 3 FGO).Bilsdorfer NJW 2001, 331, 333 f.BFH 08.06.1994 - IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129; Bilsdorfer NJW 2001, 331, 334

- 205 - 205690Wird nach negativer Einspruchsentscheidung eine Klage erhoben und diese während<strong>des</strong> Klageverfahrens aufgehoben, dann stellt dies weder einen Aussetzungsgrund (§ 74FGO) noch einen Fall <strong>des</strong> § 68 FGO dar. 1173) Das Klagebegehren ist vielmehr weiterhingegen den streitgegenständlichen belastenden Änderungsbescheid gerichtet. 1174)Der Klageantrag ist lediglich dahingehend zu ändern, dass er nicht mehr in der Fassungder besagten Einspruchsentscheidung angegriffen wird.691692VII.1. VerzichtDie mündliche VerhandlungDer Normalfall eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist die Durchführung einermündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO), es sei denn, es wird durch Gerichtsbescheidentschieden (§ 90a Abs. 1 FGO). Die Beteiligten können übereinstimmendauf mündliche Verhandlung verzichten (§ 90 Abs. 2 FGO). 1175) Im Regelfallsollte nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet werden. 1176) Ob dies auch für denFall eines ohne mündliche Verhandlung ergangen Gerichtsbeschei<strong>des</strong> gilt, wo dasRecht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung mit der Folge eines nicht ergangenenGerichtsbeschei<strong>des</strong> besteht (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO), ist von Fall zu Fallzu entscheiden.Beim erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung besteht einerseits das Problem,dass man davon kaum wieder los kommt, andererseits ist das Gericht an eine Verzichterklärungnicht gebunden. 1177) Auch dies spricht dafür, auf eine mündliche Verhandlungnicht zu verzichten, es sei denn, man strebt einen Gerichtsbescheid an.6936942. VorbereitungIst folglich auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet worden und hat man schriftsätzlichzum Ausdruck gebracht, das Gericht möge nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden,so ist zu unterscheiden zwischen der Vorbereitung und der Durchführungder mündlichen Verhandlung. Und bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlungist zu unterscheiden, was als Prozeßvertreter zu veranlassen ist, weil Vorbereitungshandlungen<strong>des</strong> Gerichts getroffen wurden bzw. weil man sich als Prozeßvertreterauch unabhängig davon selbst auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten hat.1173)1174)1175)1176)1177)BFH 09.01.2001 - II B 36/00, BFH/NV 2001, 800BFH 28.10. 1988 - III B 184/86, BStBl II 1989, 107; BFH 17. 04. 1991 - II R 142/87, BStBl II1991, 527BFH 12.02.2007 – XI B 123/06, BFH/NV 2007, 1152 f.: Haben bei gemeinsam veranlagtenEhegatten, die gemeinsam gegen einen zusammengefassten ESt-Bescheid Klage erhoben haben,nur einer der Ehegatten sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlungerklärt, darf diesem Ehegatten gegenüber nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.Wird gleichwohl auch diesem gegenüber ohne mündliche Verhandlung entschieden, liegt darinein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (§ 119 Nr. 3 FGO).Bilsdorfer NJW 2001, 331, 333 f.BFH 08.06.1994 - IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129; Bilsdorfer NJW 2001, 331, 334

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