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- 203 - 203681682683684685nicht aber ein durch einen solchen späten Änderungsbescheid eingetretene Verzögerungsschaden,der im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden könnte. 1162)Folglich ist ein verbösernder Änderungsbescheid erst im Revisionsverfahren auch fürdas Finanzamt ein zweischneidiges Schwert, da das Finanzamt zwar sich damit einezusätzliche Chance für ein Obsiegen im Finanzgerichtsprozess eröffnet, sich aber zugleichauch das Risiko eines Amtshaftungsprozesses z.B. wegen Verzögerungsschädeneinhandeln kann.Änderungsbescheide sind daher für den Prozeßanwalt <strong>des</strong> Steuerpflichtigen immerAnlass für eine Doppelprüfung: Einerseits, welche Folgen hat der Änderungsbescheidverfahrensrechtlich, materiellrechtlich und prozessual 1163) und andererseits, ist dieMöglichkeit/Notwendigkeit gegeben, dieserhalb Amtshaftungsansprüche geltend zumachen? In den zuvor aufgezeigten Grenzen kann daher das Finanzamt trotz obsiegendemFinanzgerichtsprozess bei späten Änderungsbescheiden Amtshaftungsansprücheauslösen, erst Recht auch bei zu Unrecht spät ergangenen rechtswidrigen Änderungsbescheiden.§ 68 FGO ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwendbar. Voraussetzungfür eine Verfahrensänderung aufgrund § 68 FGO ist jedoch, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenselbst zulässig ist. 1164)Damit erschöpft sich aber die Prüfung von Änderungsbescheiden für den Prozessbevollmächtigtennicht. Denn dann, wenn es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsaktum einen Ermessensverwaltungsakt handelt (z.B. Haftungsbescheid), ist umstritten,ob dort § 68 Satz 1 FGO anwendbar ist, obwohl der Wortlaut nicht dagegenspricht. 1165) Da folglich unsicher ist, ob bei einem Ermessensverwaltungsakt § 68 Satz1 FGO anwendbar ist, ist mithin auch unsicher, ob ein Einspruch ausgeschlossen ist (§68 Satz 2 FGO). Es sollte mithin in diesen Fällen vorsorglich gegen einen Änderungsbescheidzu einem Ermessensverwaltungsakt Einspruch eingelegt werden und seitens<strong>des</strong> Prozessbevollmächtigten vorsorglich beim FG nachgefragt werden, ob das FG von§ 68 Satz 1 FGO ausgeht oder nicht. 1166)Die Frage, ob bei einem Ermessensverwaltungsakt § 68 Satz 1 FGO einschlägig ist, istgetrennt zu sehen von der Frage, ob, wenn das FG § 68 Satz 1 FGO bejaht, dann § 102Satz 2 FGO einschlägig ist.Dort, wo § 68 Satz 1 FGO auch bei einem Änderungsbescheid zu einem Ermessensverwaltungaktals zulässig angesehen wird, gilt es ferner folgen<strong>des</strong> zu beachten: Hattebis dahin das Finanzamt in dem vorangegangenen Ermessensverwaltungsakt oder inder vorangegangenen Einspruchsentscheidung zum Ermessensverwaltungsakt keine –1162)1163)1164)1165)1166)<strong>Wagner</strong> ZSteu 2006, 384; <strong>Wagner</strong> ZSteu 2007, 186FG Baden-Württemberg 17.09.2002 – 4 K 495/01, EFG 2003, 64, 65: Zwar kann gemäß § 126AO das Finanzamt bis zum Abschluss es finanzgerichtlichen Verfahrens bestimmte VerfahrensundFormfehler noch heilen, Ermessenserwägungen im Hinblick auf § 102 Satz 2 FGO aber allenfallsergänzen, nicht jedoch vollständig nachholen oder gar auswechseln.BFH 13.03.2003 – VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065Zum Meinungsstand siehe FG Niedersachsen 06.03.2008 – 11 K 300/01, EFG 2008, 1051 f.m.w.N. mit Anm. ClaßenClaßen EFG 2008, 1053, 1054

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