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- 200 - 200670geht, während das Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft noch nicht beendetist. 1144)Anders ist es dagegen, wenn es um die Frage geht, ob ein Gesellschafter der GbR beisich eine Rückstellung wegen eines seitens der Gesellschaft gegen ihn gerichtetenSchadensersatzanspruches bilden darf. Denn dafür wäre ein Gewinnfeststellungsverfahrender Gesellschaft nicht vorgreiflich. 1145) Folglich ist für eine solche Konstellationein Gewinnfeststellungsbescheid weder ein Aussetzungsgrund noch ein sich auf denRückstellungsprozess auswirkender Änderungsbescheid.6716726732. Prüfung von ÄnderungsbescheidenErgeht nach Einspruchsentscheidung und nach Klageerhebung ein den streitgegenständlichenVerwaltungsakt ändernder Bescheid, so wird dieser neue Verwaltungsaktautomatisch Gegenstand <strong>des</strong> finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO). Estritt folglich ein Fall gesetzlicher Klageänderung ein. 1146) Das FG darf dann nur überden Änderungsbescheid entscheiden. 1147) Ein Einspruch kann gegen diesen Änderungsbescheidnicht eingelegt werden (§ 68 Satz 2 FGO). Dabei ist es einerlei, ob derstreitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig oder als nichtig und unwirksam angegriffenwurde (§ 68 Satz 4 Nr. 2 FGO). Gleiches gilt, wenn der streitgegenständlicheBescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigt wurde (§ 68 Satz 4Nr. 1 FGO).Erledigt sich damit das Klagebegehren, so sollte die Klage nicht zurückgenommenwerden, weil sonst die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens beim Kläger verbleiben (§ 136 Abs. 2FGO), vielmehr sollte der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden, verbunden mit demAntrag, dem Finanzamt die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 FGO)und die Kosten <strong>des</strong> Vorverfahrens für notwendig erklären zu lassen (§ 139 Abs. 1FGO). Erledigt sich das Klagebegehren damit nicht, ist der Klageantrag entsprechendanzupassen.Ergeht nach Einspruchsentscheidung aber vor Klageerhebung ein Änderungsbescheid,so ist derzeit streitig, ob § 68 FGO dann ebenfalls gilt. Dürr bejaht dies. 1148) Dafürspricht, dass § 68 Satz 1 FGO in seinem Wortlaut nur davon ausgeht, dass der Änderungsbescheidnach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergeht, dort ist nichtdavon die Rede, dass § 68 FGO eine bereits eingereichte Klage voraussetzt. Der Änderungsbescheidwäre dann mithin zum Gegenstand der Klage zu machen, ein Einspruchwäre nicht zulässig (§ 68 Satz 2 FGO). Dagegen wenden sich Sauer/Schwarz. 1149) Diese meinen, § 68 FGO setze voraus, dass der Änderungsbescheid nachKlageerhebung ergehe. Denn er könne nur Gegenstand <strong>des</strong> Finanzgerichtsverfahrenswerden, wenn ein solches bereits anhängig sei. Folgt man dieser Meinung, dürfte auf-1144)1145)1146)1147)1148)1149)BFH 26.04.1994 – VIII B 89/93, BFH/NV 1995, 43, 44 – Zum Gewinnfeststellungsbescheid alsteilbarer Verwaltungsakt siehe BFH 16.10.2012 – VIII B 42/12, BFH/NV 2013, 381BFH 26.04.1994 – VIII B 89/93, BFH/NV 1995, 43, 44Leingang-Ludolph/Wiese DStR 2001, 775BFH 23.12.2004 – XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311, 1312Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, 2. Aufl. 2001, Seite 132Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? 5. Aufl. 2001, Rdn. 678

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