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- 199 - 1996656667. Begründung von Anträgen auf RevisionszulassungWird neben Klageanträgen hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, empfiehlt essich, einen solchen Hilfsantrag auch zu begründen, um das FG dafür zu sensibilisieren.Die Begründung eines solchen Hilfsantrages sollte in 2 Stufen vorgenommenwerden:- Zum einen sollten zu den prozessualen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 FGOStellung genommen werden. Damit wird dem FG zugleich verdeutlicht, dass fürden Fall der Nichtzulassung der Revision – sofern der Klage nicht entsprochenwerden sollte – damit dann die Nichtzulassungsbeschwerde begründet würde(§ 115 Abs. 3 FGO), was zugleich für den Prozessbevollmächtigten eine gute Eigenkontrollefür die prozessuale Erfolgsaussicht darstellt.- Zum anderen sind die § 115 Abs. 2 FGO zuzuordnenden materiellrechtlichenFragen für den Fall einer hilfsweise begehrten Revisionszulassung darzustellen;auch dies eine gute Eigenkontrolle für die materiellrechtliche Erfolgsaussicht.6676688. ErgebnisDie Vorbemerkung der Klagebegründung dient dazu, gerade bei umfangreichenKlagebegründungen dem Gericht bzw. Richter vorab eine Orientierung für das zugeben, was nachfolgend ausgeführt wird, worauf mithin die Schwerpunkte der Klagebegründunggestützt werden. Es empfiehlt sich, gerade bei einer umfangreichen Klagebegründungdieselbe mit vorab dazustellenden Schwerpunkten verständlich zu machen,indem quasi in Thesenform vorab Nachfolgend detailliert Vorgetragene zusammengefaßtwird. Eine Klagebegründung soll überzeugen. Dazu muß sie aber geradedann, wenn sie umfänglich ist, transparent, verständlich und überschaubar sein. Währenddie eigentliche Klagebegründung mithin in die Tiefe geht, soll die Darstellung<strong>des</strong> Ergebnisses vorab gerade letztere Aspekte betonen.Eine solchermaßen aufgebaute Klagebegründung hat zudem den Vorteil, dass sie fürden Prozessbevollmächtigten zugleich ein gutes Manuskript für die mündliche Verhandlungund dort insbesondere das Plädoyer abgibt, indem mit Hilfe von Vorbemerkungund Ergebnis angestrebt werden kann, den (ehrenamtlichen) Richtern in verständlicherForm die Problematik der Klagebegründung nahe zu bringen.669VI.Änderungsbescheide während <strong>des</strong> Steuerprozesses1. Grundlagen-/FeststellungsbescheideWird eine Klage gegen einen belastenden Einkommensteuerbescheid gerichtet, derEinkünfte betrifft, über deren Vorliegen mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerim Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß §§ 180Abs. 1 Nr. 2a, 179 Abs. 2 Satz 2 AO zu befinden ist, so ist das Klageverfahren auszusetzen(§ 74 FGO), bis das Feststellungsbescheidsverfahren geklärt ist. Dies ist z.B.dann der Fall, wenn es um die Einkommenbesteuerung eines GbR-Gesellschafters

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