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- 198 - 198662663664Unter der deutschen Ratspräsidentschaft hatte der Europäische Rat in Köln am 03./04.06.1999 einen „Beschluß zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU“ gefaßt1135) . Auf dem Sondergipfel von Tampere vom 15./16.10.1999 hatte der EuropäischeRat daraufhin einen sog. Konvent als „Grundrechte-Gremium“ ins Leben gerufen1136) . Und am 07.12.2000 wurde Text dieser "Charta der Grundrechte der EuropäischenUnion" in Nizza feierlich verabschiedet. 1137) Inzwischen hat dies in Art. 6 EUVi.V.m. GRCh zur Grundrechtsbindung der Union geführt, so daß man sich neben demdeutschen Grundrechtsschutz auch auf den per Anwendungsvorrang <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz berufen kann.Und so bleibt abzuwarten, wie das BVerfG die Alonso-Entscheidung <strong>des</strong> EuGH 1138)einordnen würde. Dies alles wird neu zu überdenken sein, nachdem am 01.12.2009 derVertrag von Lissabon in Kraft getreten ist und die Union in Art. 6 Abs. 1 EUV dieRechte, Freiheiten und Grundsätze anerkannt hat, die in der Charta der Grundrechteder Europäischen Union vom 07.12.2000 i.d.F. vom 12.12.2007 niedergelegt sind 1139)und die Grundrechts-Charta (GrCh) in das primäre Unionsrecht einbezogen hat. 1140)Damit wird seitens der Union Grundrechtsschutz gegen eigene Hoheitsakte gewährt(Art 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh „ausschließlich bei der Durchführung <strong>des</strong> Rechts der Union“).1141) Hinzu kommt, daß die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR aufgrundArt. 52 Abs. 1, 53 GrCh verbindlicher Grundrechtsmin<strong>des</strong>tstandard wird unddurch den Beitritt der zur EMRK die Unionsgrundrechte und EMRK-Rechte weiterangeglichen werden. 1142)Dies hat inzwischen dazu geführt, zu beschreiben, in welchem Verhältnis der Grundrechtsschutz- nach der EMRK durch den EGMR,- nach der GrCh durch den EuGH und- nach dem GG durch das BVerfGstehen. 1143)1135)1136)1137)1138)1139)1140)1141)1142)1143)Zur gesamten Problematik der Entstehung der Grundrechtscharta, siehe Strawe/Zuegg „In derAuseinandersetzung um eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ ZPR 9/2000, 365ff.Der Konvent ist am 17.12.1999 in Brüssel erstmals unter dem Vorsitz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>präsidenten a.D.Roman Herzog zusammengetreten – vergl. Busse „Die Geltung der EMRK für Rechtsakte derEU“, NJW 2000, S. 174 ff. m.w.N. und Internet links.Zum Text <strong>des</strong> Entwurfes der Grundrechtscharta siehe NJW 2000, Beilage; ferner Knöll NJW2000, 1845; Kenntner ZRP 2000, 423; Schwarze EuZW 2001, 517; Tettinger NJW 2001, 1010EuGH 07.09.2006 – Rs. C-81/05 (Alonso), Rdn. 35, 41Dazu Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011Huber NJW 2011, 2385; Schroeder EuZW 2011, 462, 463EuGH 01.03.2011 Rs. C-457/09 (Claude Chartry/État), BeckRS 2011, 80315 Rdn. 23Schroeder EuZW 2011, 462, 463 f.F. Kirchhof NJW 2011, 3681

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