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- 18 - 18192021zweige. Auch dies ist eine der Ursachen der offenkundig gewordenen Gefahr derRechtszersplitterung bei Einzelrichterprozessen. 20)- In der Praxis zeigt sich verstärkt, dass aus der Finanzverwaltung stammende Finanzrichterihre Herkunft nicht verleugnen können. So wird in einer Vielzahl vonFällen alles unternommen, um dem Finanzamt zum Erfolg zu verhelfen. Und sonimmt es nicht weiter wunder, dass sich in den letzten Jahren verstärkt zeigt, dasssich das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung <strong>des</strong> Steuerprozesses nichteinmal mehr durch einen Finanzbeamten vertreten läßt und der Part der Darstellungder Position <strong>des</strong> Finanzamtes vom Finanzgericht übernommen wird.Man hat sich folglich darauf einzustellen, dass aus der Finanzverwaltung stammendeFinanzrichter, die in der mündlichen Verhandlung auch noch den Part <strong>des</strong>Finanzamtes übernehmen, immer mehr den Standpunkt <strong>des</strong> Finanzamtes verinnerlichen,so dass es immer schwerer fällt, von der Unparteilichkeit von Richternder Finanzgerichtsbarkeit auszugehen.Dies sind die Eckpunkte für die Frage, ob man einen Steuerprozess in Erwägung ziehensollte. Und zur Strategie, ob bzw. warum ein Steuerprozess geführt werden sollkommt die Prozessstrategie und Prozesstaktik hinzu, wenn man sich für den Steuerprozessentschieden hat. Dies alles kann, ja darf sogar, entgegen Dürr ein Finanzrichtersich nicht leisten und all dem würde man sich begeben, wenn man entsprechendseiner Empfehlung auf Versiertheit in forensischen Fragen verzichtet, um sich alleineder prozessualen Fürsorgepflicht der für die jeweilige Entscheidung maßgebendenFinanzrichter anzuvertrauen. Das hier dargestellte Verständnis der Pflichten einesProzessbevollmächtigten im Steuerprozess lassen es ferner nicht zu, den Steuerprozessan Hand von Musterschriftsätzen aufzuarbeiten und sich im wesentlichen an den prozessualenVorgaben der FGO auszurichten. Musterschriftsätze mögen hilfreich für denEinstieg <strong>des</strong> sich Aneignens der Grundzüge eines Finanzgerichtsprozess sein, 21) damitist es jedoch nicht getan. Zwar muß das prozessuale Handwerkszeug der FGO beherrschtwerden. 22) Aber die Praxis eines Steuerprozesses sollte noch weiteres berücksichtigen.Davon soll nachfolgend die Rede sein.22II.Planung eines Steuerprozesses1. AllgemeinesNicht selten werden negative Einspruchsentscheidungen zum Anlaß genommen,Klage zum FG zu erheben. Der dann mit der Klageerhebung und Klagedurchführungbefaßte Steueranwalt bereitet den Sachverhalt und die damit zusammenhängendenRechtsfragen oftmals erstmals umfassend auf, weil zuvor nur verkürzt die eine oderandere Sachverhaltsfrage mit dem Austausch persönlicher Rechtsmeinungen zum20)21)22)Zur Zersplitterung der Rechtsprechung durch Einzelrichterprozesse Gräber/Koch, FGO, § 6 Rdn.2Dafür sehr anschaulich Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht; Schmidt-Troje/Schaumburg,Der SteuerrechtsschutzDazu Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht; Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess?

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