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- 196 - 196657658Dadurch wurde zwangsläufig die Meßlatte für eine Verfassungsbeschwerde zumBVerfG mit der Behauptung, der europäische Grundrechtsstandard unterschreite dendeutschen, angehoben, weshalb auch das BVerfG judizierte, bezüglich <strong>des</strong> abgeleitetenGemeinschaftsrechts Verfassungsbeschwerden zu ihm für unzulässig zu erklären1121) mit der Folge, dass Beschwerdeführer und Gerichte an den EuGH verwiesenwerden. 1122)Damit setzte sich das BVerfG in seiner Maastricht-Entscheidung vom 12.10.1993 ineinen gewissen Widerspruch, 1123) als es unter Bezug auf vorgenannte Fundstelle 1124)plötzlich doch wieder betonte, auch bei abgeleitetem Gemeinschaftsrecht sichere dasBVerfG, „dass ein wirksamer Schutz der Grundrechte für die Einwohner Deutschlandsauch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell sichergestellt werde“und zwar in einem „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH. 1125)1121)1122)1123)1124)1125)BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 387 – Solange II; Nicolaysen/NowakNJW 2001, 1233BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, ZIP 2001, 350So auch Schmid NVwZ 2001, 249, 253; Nicolaysen/Nowak NJW 2001, 1233BVerfG 12.10.1993 – 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155, 175 u.H.a. BVerfG 22.10.1986 –2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 386 – Solange IIBVerfG 12.10.1993 – 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155, 174 f.: „„Die in der Präambel <strong>des</strong>Grundgesetzes angelegte und in Art. 23 und 24 GG geregelte Offenheit für eine europäische Integrationhat zur Folge, dass grundrechtserhebliche Eingriffe auch von europäischen Organen ausgehenkönnen und ein Grundrechtsschutz dementsprechend für das gesamte Geltungsgebiet dieserMaßnahmen gewährleistet werden muß; dadurch erweitert sich insbesondere der räumliche Anwendungsbereichder Freiheitsrechte und die Vergleichsperspektive bei der Anwendung <strong>des</strong>Gleichheitssatzes.Eine ins Gewicht fallende Minderung der Grundrechtsstandards ist damit nicht verbunden. DasBun<strong>des</strong>verfassungsgericht gewährleistet durch seine Zuständigkeit (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ), dass ein wirksamer Schutz der Grundrechte für die Einwohner Deutschlandsauch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell sichergestellt und dieserdem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtsichert so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (vgl.BVerfGE 73, 339 ). Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaatengeschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigtenin Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen <strong>des</strong> Grundgesetzes und dieAufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweitnicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung vonBVerfGE 58, 1 ). Allerdings übt das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit überdie Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis"zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof denGrundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaftengarantiert, das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht sich <strong>des</strong>halb auf eine generelle Gewährleistung der unabdingbarenGrundrechtsstandards (vgl. BVerfGE 73, 339 ) beschränken kann.“ 1125)Kritisch dazu Nicolaysen/Nowak NJW 2001, 1233, 1234, wonach diese Rechtsprechung <strong>des</strong>BVerfG im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH stand, der für sich seineLetztentscheidungskompetenz ableitete aus dem Vorrang <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts auch gegenübermitgliedstaatlichem Verfassungsrecht.

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