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- 195 - 195655656nationales Gericht – insbesondere der letzten Instanz - seiner Pflicht zur Anrufung <strong>des</strong>EuGH im Wege <strong>des</strong> Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. 1112)Eine Vorlage zum EuGH als gesetzlichem Richter 1113) fordert das BVerfG auch undgerade dann, wenn es zu einer entscheidungserheblichen Frage <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsnoch keine (erschöpfende) Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH gibt. 1114) Dies hat zugleichzur Folge, dass gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG der Rechtsweg zum BVerfG nochnicht erschöpft ist, wenn bei behauptetem Verstoß eines Aktes deutscher Staatsgewaltgegen europäisches Gemeinschaftsrecht - und seien es europäische Grundrechtsstandards- nicht zuvor der EuGH angerufen wurde, ehe vor <strong>des</strong>sen Auslegungsergebnisdann im Rahmen einer nationalen Verfassungsbeschwerde dargelegt wird, dieses unterschreitedeutschen Grundrechtsstandard. 1115) Da es aber für den Fall einer durch eindeutsches Gericht unterlassenen Vorlage zum EuGH eine Individualbeschwerde imSinne einer Nichtvorlagebeschwerde zum EuGH (noch) nicht gibt, verbleibt für einensolchen Fall nur die Möglichkeit, nach Erschöpfung <strong>des</strong> nationalen Rechtsweges Verfassungsbeschwerdezum BVerfG zu erheben, um unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG die unterbliebene einer gebotenen Vorlage als Entzug <strong>des</strong> gesetzlichenRichters zu rügen.Das BVerfG hat auch in der Folgezeit daran festgehalten, dass eine Verfassungsbeschwerdezum ihm zulässigerweise nicht mit dem Ziel erhoben werden könne, dieVereinbarkeit primären Gemeinschaftsrechts mit deutschem Verfassungsrecht überprüfenzu lassen, da das BVerfG sich nicht als zuständig für die Frage primären Gemeinschaftsrechtsansieht. 1116) Zudem stellte das BVerfG in seiner Entscheidung vom22.10.1986 fest, der Europäische Grundrechtsstandard sei nach Konzeption, Inhalt undWirkungsweise dem Grundrechtsstandard <strong>des</strong> GG im wesentlichen gleich zu achten.1117) Alle Hauptorgane würden sich in ihrem Handeln von den Grundsätzen derEMRK leiten lassen und dies sei durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH sichergestellt.1118) Es sei daher eine Absenkung <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandardunter den <strong>des</strong> GG nicht mehr zu erwarten, 1119) wozu auch die vom EuGH vorgenommeneInbezugnahme der EMRK sowie der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR beitrage.1120)1112)1113)1114)1115)1116)1117)1118)1119)1120)BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 366 ff. – Solange II; BVerfG 31.05.1990– 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 194 ff.; BVerfG 21.08.1996 – 1 BvR866/96, NVwZ 1997, 481; BVerfG 05.08.1998 – 1 BvR 264/98, DB 1998, 1919; BVerfG09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, ZIP 2001, 350Zur künftigen europäischen Gerichtsbarkeit nach Nizza siehe Sack EuZW 2001, 77BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, ZIP 2001, 350BVerfG 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271, 283 - Solange IBVerfG 25.07.1979 – 2 BvL 6/77, BVerfGE 52, 187, 199 f.BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 378 – Solange II; Nicolaysen/NowakNJW 2001, 1233BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 378 – Solange IIBVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 385 – Solange IIBVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 386 – Solange II

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