13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 194 - 194652653654der Willensbildung <strong>des</strong> Staatenverbun<strong>des</strong> nach <strong>des</strong>sen Organisations- und Verfahrensrechtbeteiligt, dann aber an die Ergebnisse dieser Willensbildung gebunden, unabhängig davon, obsich diese Ergebnisse gerade auf ihre eigene Beteiligung zurückführen lassen oder nicht. DieEinräumung von Hoheitsbefugnissen hat zur Folge, dass deren Wahrnehmung nicht mehr stetsvom Willen eines Mitgliedstaates allein abhängt ............Im Zustimmungsgesetz zum Beitritt zu einer Staatengemeinschaft ruht die demokratische Legitimationsowohl der Existenz der Staatengemeinschaft selbst als auch ihrer Befugnisse zuMehrheitsentscheidungen, die die Mitgliedstaaten binden.“ 1105)Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der EuGH in gemeinschaftsrechtlichenFragen quasi nationaler gesetzlicher Richter i.S.d. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. 1106)Geht es dagegen um das Verfassungsrecht der Gemeinschaft im Verhältnis zum nationalenVerfassungsrecht, so gilt es folgen<strong>des</strong> zu beachten:In seiner Entscheidung vom 29.05.1974 1107) hatte das BVerfG noch iudiziert, es selbstkönne angerufen werden, wenn eine Vorschrift <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts in einer vomEuGH – nach <strong>des</strong>sen vorheriger Anrufung gem. Art. 177 EGV [heute Art. 267 AEUV]- vorgegebenen Auslegung mit dem deutschen GG kollidiere. Dies gelte jedenfalls solange, wie das europäische Parlament keinen europäischen Grundrechtskatalog inKraft gesetzt habe, der dem GG adäquat wäre. Dies wurde vom BVerfG damals damitbegründet, Art. 24 GG gestatte es nicht vorbehaltlos, den Grundrechtsteil <strong>des</strong> GG zurelativieren, zumal wenn noch kein von einem europäischen Parlament verabschiedeter/kodifizierterGrundrechtskatalog vorliege. 1108) Damit sollte zunächst der EuGHüber europäisches Gemeinschaftsrecht entscheiden, wofür deutsche Fachgerichte ggf.in Zweifelsfragen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen hatten, ehe erst dann<strong>des</strong>sen europarechtliches Auslegungsergebnis dem BVerfG per Verfassungsbeschwerdewegen Grundrechtsverletzung zwecks Überprüfung <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichenGrundrechtsstandards am Maßstab <strong>des</strong> deutschen Grundrechtsstandards vorgelegtwerden konnte. 1109) Das BVerfG wollte auf diese Wiese nicht Gemeinschaftsrechtbei Verfassungsverstößen für nichtig erklären können – dies hätte die Kompetenz <strong>des</strong>EuGH berührt -, sondern es wollte sich nur vorbehalten, es in Deutschland für nichtanwendbar zu erklären, wenn es gegen nationales Verfassungsrecht verstieße. 1110)Damit war vermieden, dass das BVerfG nach eigenem Verständnis über Gemeinschaftsrechtentschied und es wurde sichergestellt, dass das BVerfG auch nur Akte derdeutschen Staatsgewalt überprüfte. 1111) Und es stellt folglich eine Fortführung diesesGrundgedankens der Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 29.05.1974 dar, wenn dasBVerfG jüngst nochmals als in seiner Rechtsprechung geklärt feststellt, dass nicht nurnationale Gerichte sondern auch der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne <strong>des</strong> Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug <strong>des</strong> gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein1105)1106)1107)1108)1109)1110)1111)BVerfG 12.10.1993 – 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155, 182 fBVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 366 f.BVerfG 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271- Solange IBVerfG 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271, 280 - Solange IBVerfG 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271, 281 - Solange IHirsch NJW 2000, 1817, 1818BVerfG 29.05.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271, 282 f. - Solange I; Nicolaysen/NowakNJW 2001, 1233

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!