13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 193 - 193648649650651Dies hat widerum zur Folge, daß das nationale Gericht nicht nur von Amts wegen zuprüfen hat, ob einfachrechtlich Vertragsklauseln oder deutsche Bestimmungen gegenEU- Gemeinschaftsrecht verstoßen, um die Frage für sich zu beantworten, ob das nationaleGericht eine nationale Vorschrift per richtlinienkonformer Auslegung zurBeurteilungsgrundlage machen muß bzw. dem EU-Gemeinschaftsrecht Rechnungtragen muß oder andernfalls dem EuGH vorlegen muß. Vielmehr muß das nationaleGericht den streitgegenständlichen Fall von Amts wegen auch daraufhin überprüfen,ob die entscheidungserhebliche nationale Norm gemessen an den zuvor beschriebenenMaßstäben mit den Gundrechten bzw. Grundsätzen <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechts inEinklang steht, um ggf. zur Klärung dieser Frage <strong>des</strong>halb dem EuGH vorzulegen.Und weil dem so ist, tut auch diesbezüglich der Prozeßbevollmächtigte <strong>des</strong> Klägersgut daran, entsprechend schriftsätzlich vorzutragen, um das Gericht bezüglich <strong>des</strong>senzuvor beschriebenen Amtspflichten entsprechend zu sensibilisieren.Zur Erinnerung:Gemessen an diesem eleganten und überzeugenden verfassungsrechtliche Lösungsansatz<strong>des</strong> EuGH ist die bisherige Herangehensweise <strong>des</strong> BVerfG schwerfällig und passtnicht zum EU-gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz <strong>des</strong> Anwendungsvorranges:Die römischen Verträge und Nachfolgeverträge enthalten Rechtsvorschriften (primäresGemeinschaftsrecht) und ermächtigen zur Setzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht.1102) Diese Verträge sind <strong>des</strong>halb quasi die „Verfassungsurkunde einerRechtsgemeinschaft. 1103) Folglich hat dieses Gemeinschaftsrecht unmittelbare Wirkungin den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mitnationalem Recht, so hat Gemeinschaftsrecht unterhalb dem Verfassungsrecht Vorrang.1104)„a) Wird die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland Mitglied einer zu eigenem hoheitlichen Handeln befähigtenStaatengemeinschaft und wird dieser Staatengemeinschaft die Wahrnehmung eigenständigerHoheitsbefugnisse eingeräumt - bei<strong>des</strong> wird durch das Grundgesetz für die Verwirklichungeines vereinten Europas ausdrücklich zugelassen (Art. 23 Abs. 1 GG) -, kann insoweitdemokratische Legitimation nicht in gleicher Form hergestellt werden wie innerhalb einerdurch eine Staatsverfassung einheitlich und abschließend geregelten Staatsordnung. Werdensupranationalen Organisationen Hoheitsrechte eingeräumt, verliert das vom Volk gewählteRepräsentationsorgan, der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag, und mit ihm der wahlberechtigte Bürger notwendigan Einfluß auf den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß. Jeder Beitrittzu einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft hat zur Folge, dass das Mitglied einer solchenGemeinschaft an deren Entscheidungen gebunden ist. Der Mitgliedstaat - und mit ihm seineBürger - gewinnt freilich auch Einflußmöglichkeiten durch die Beteiligung an einer Willensbildungder Gemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer - und damit auch eigener - Zwecke,deren Ergebnis für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist und <strong>des</strong>halb auch die Anerkennung dereigenen Bindung voraussetzt.Diese Offenheit für Bindungen in der Völkerrechtsgemeinschaft und in dem engeren Rechtsverbundeiner zwischenstaatlichen Gemeinschaft ist in einem demokratischen Staat angelegt,der - wie es die Präambel <strong>des</strong> Grundgesetzes voraussetzt und die Art. 23 und 24 GG ausdrücklichregeln - als gleichberechtigtes Glied in zwischenstaatlichen Einrichtungen und insbesonderebei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirken will. Die Mitgliedstaaten sind an1102)1103)1104)Hirsch NJW 2000, 1817Hirsch NJW 2000, 1817, 1818Hirsch NJW 2000, 1817, 1818

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!