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- 192 - 192644645646647gegen Gemeinschaftsgrundrechte verstoßen, wegen <strong>des</strong> Anwendungsvorranges derGemeinschaftsgrundrechte nicht angewandt werden dürfen. 1097)Diese Prüfung der für den Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreites entscheidungserheblichen nationalenNorm darauf, ob sie mit den Grundrechten bzw. Grundsätzen <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechtsvereinbar ist, hat seitens <strong>des</strong> nationalen Gerichts auch dann zu erfolgen,wenn diese nationale Norm nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG im Einklangmit dem GG steht, 1098) was zugleich eine weitere Prüfung erfordert, ob letzteres derFall ist (doppelte „verfassungsrechtlichtliche“ Prüfung). 1099) Stellt das nationale Gerichtbei dieser doppelten Prüfung fest, daß die in den Anwendungsbereich <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrecht fallende nationale Regelung 1100) mit Grundrechten bzw. Grundsätzen<strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar ist, wohl aber mit dem GG, so mußdas nationale Gericht aufgrund <strong>des</strong> Anwendungsvorranges <strong>des</strong> EU- Gemeinschaftsrechtsdie diskriminierende nationale Vorschrift „außer Anwendung lassen“, ohne dievorherige Aufhebung durch den nationalen Gesetzgeber abwarten oder betreiben zumüssen und zwar unabhängi davon, ob letzteres nach nationalem Recht überhauptmöglich wäre. 1101)Folglich tut der Prozeßbevollmächtigte <strong>des</strong> Klägers gut daran, in gleicher Weiseschriftsätzlich aufzubereiten und vorzutragen,- ob die entscheidungserhebliche nationale Regelung in den Anwendungsbereich<strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechts fällt und- ob sie gegen Grundrechte bzw. Grundsätze <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechts verstößt,um dann daraus die zuvor angesprochenen Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechendschriftsätzlich vorzutragen.Damit hat der EuGH über den zuvor beschriebenen EU-gemeinschaftsrechtlichenAnwendungsvorrang die aus deutscher Sicht nach wie vor problematische Frage geklärt,wer denn verfassungsrechtlich quasi das letzte Wort habe, wenn eine deutscheVorschrift zu einer Grundrechtsverletzung führen kann: Der EuGH oder das BVerfG ?Mit der vom EuGH iudizierten Lösung mischt er sich nicht in deutsches Verfassungsrechtein und berührt auch nicht die Zuständigkeit <strong>des</strong> BVerfG. Der EuGH entscheidetfolglich nicht darüber, ob eine deutsche Norm zu einer Grundrechtsverletzung gemessenam GG führt und tangiert insoweit nicht die Zuständigkeit <strong>des</strong> BVerfG. Sondernder EuGH befaßt sich alleine mit der Frage der Grundrechtsverletzung nach EU-Gemeinschaftsrechtunter den vogenannten Voraussetzungen mit der möglichen Folgeder Einschlägigkeit <strong>des</strong> Anwendungsvorranges <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechts im Falleeiner Verletzung EU-gemeinschaftsrechtlicher Grundrechte/Grundsätze. Und Anwendungsvorrangbewirkt wie der Begriff deutlich zeigt, keine Verfassungswidrigkeit derdeutschen Norm gemessen am am GG.1097)1098)1099)1100)1101)BFH 17.07.2008 – X R 62/04, BStBl. II 2008, 976, 977 f.EuGH 07.09.2006 – Rs. C-81/05 (Alonso), Slg. 2006, I-..... Rdn. 41Zorn/Twardosz DStR 2007, 2185, 2190Jarass NJW 2011, 1393, 1394: „Art. 47 GRCh kommt nur zum Tragen, soweit es (unmittelbaroder mittelbar) um die Durchführung von EU-Recht geht.“EuGH 07.09.2006 – Rs. C-81/05 (Alonso), Slg. 2006, I-..... Rdn. 46; BFH 17.07.2008 – X R62/04, BStBl. II 2008, 976, 977 f.

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