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- 188 - 188625626627628629630- Fachgerichte müssen Gründe angeben, die zeigen, ob man sich hinsichtlich deseuropäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Dies, um dem BVerfG eineKontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen. 1067)- Aus dem Schweigen des letztinstanzlichen Gerichts zum Unionsrecht ist es demBVerfG nicht möglich, nachzuvollziehen, ob das letztinstanzliche Gericht von einervertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht ausgegangen ist. 1068)Wurde mithin im Nichtzulassungsbeschwerde-/Revisionsverfahren entscheidungserheblichesUnionsrecht vorgetragen, ohne daß sich der BFH damit befaßt hat und wurdeferner die Vorlagenotwendigkeit an den EuGH vorgetragen, ohne daß sich der BFHauch damit befaßt hat, dann dürfte mit dieser Rechtsprechung des BVerfG eine auf dieVerletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde Aussichtauf Erfolg haben. 1069)Allerdings hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.11.2011 1070) erneut am darzulegendenWillkürerfordernis – auch im Falle des Art. 267 Abs. 3 AEUV - festgehalten.Eine solche Willkür sei dann gegeben, wenn die Auslegung und Anwendung vonZuständigkeitsnormen „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmendenGedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbarsind.“ 1071)Eine Vorlagepflicht an den EuGH gem. Art. 267 AEUV kann aber für das nationaleGericht nicht nur im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein, weil/wennder EuGH gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist, sondern auch aufgrunddes grundrechtlichen Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4GG). 1072)Ein nationales Gericht darf jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht voneiner strikten Bindung an Gemeinschaftsrecht ausgehen und dabei gleichzeitig deutscheGrundrechte ausblenden. Vielmahr muß dann zunächst dem EuGH vorgelegtwerden, um klären zu lassen, ob das Gemeinschaftsrecht eine Verdrängung deutschenGrundrechtsschutzes gebiete oder ob das Gemeinschaftsrecht nicht doch Umsetzungsspielräumelasse, die grundgesetzkonform ausgefüllt werden könnten. 1073)1067)1068)1069)1070)1071)1072)1073)BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 17 m.w.N. ; BVerfG 05.01.2011 – 1 BvR 2870/10,NJW 2011, 1131 Rdn. 8; Britz NJW 2012, 1313, 1315BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 18BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 21 zur Begründungspflichtbetr. eine Vorlagepflicht im Nichtzulassungsbeschwerde- nicht aber im Revisionsverfahren.BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn.23 f.BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 23; Britz NJW 2012,1313, 1314BVerfG 13.03.2007 – 1 BvF 01/05, BVerfGE 118, 79, 97; Britz NJW 2012, 1313, 1315 f.BVerfG 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 300; Britz NJW 2012, 1313, 1316

- 189 - 189631632633634635d) Landesverfassungsrechtliche Begründung am Maßstab von LandesverfassungsrechtÜberlegt man als Steueranwalt im finanzgerichtlichen Verfahren, ob man – wo gegeben– auch gegen eine Landesverfassung verstoßende Grundrechtsverletzungen oderAbweichungen gegenüber Entscheidungen des Landesverfassungsgericht vortragensoll, dann ist von der damit verbunden Zwecksetzung her wie folgt zu differenzieren:Finanzgerichte eines Landes sind auch an die Vorgaben der Landesverfassung samtdort geregelter Grundrechte sowie an Entscheidungen ihres übergeordneten Landesverfassungsgerichtesgebunden. Hierauf kann und sollte bei Schriftsätzen Bezug genommenwerden, indem man solche Bezüge aufzeigt und sie begründet. Man solltedabei aber stets bedenken, dass sich darin in den meisten Fällen aber die damit verbundeneZwecksetzung erschöpft. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind in derüberwiegenden Zahl aller Fälle, wo ein FG dem nicht Rechnung trägt, nach derzeitigerRechtslage zulässige Verfassungsbeschwerden zum Landesverfassungsgericht kaummöglich. Für die wenigen Fälle, für die man sich die Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerdezu einem Landesverfassungsgericht vorbehalten möchte, gilt esdas unten dazu Ausgeführte zu beachten:Im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG – nicht im NichtzulassungsbeschwerdeoderRevisionsverfahren - können verfassungsrechtliche Gründe auch auf Landesverfassungsrechtgestützt werden. Dies kann sich insbesondere dann anbieten, wenn esum Landessteuerrecht geht (Art. 105 Abs. 2a GG). 1074) Denn die Finanzgerichtsbarkeitist gehalten, im Falle von Landessteuerrecht die Verletzung von Landesrecht nachzuprüfen.1075)Aber es kann auch sein, dass der angegriffene Bescheid des Finanzamtes oder dasVerfahren des FG Grundrechte des Klägers verletzt. In diesem Fall ist zunächst derfachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen, ehe eine Grundrechtsklage erhoben werdenkann. 1076) In einer sich anschließenden Grundrechtsklage sind dann der entscheidungserheblicheSachverhalt und die Grundrechtsverletzungen durch den angegriffenen Aktöffentlicher Gewalt substantiiert aufzuzeigen. 1077)Und bei Grundrechtsklagen unmittelbar gegen ein Gesetz„ist die Antragsbefugnis zur Wahrung des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes und des Beachtungder Entscheidung des Gesetzgebers, nur einem bestimmten, eng umgrenzten Kreis dieAntragsbefugnis im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 39 HessStGH) zuzuerkennen,sowie zur Vermeidung von Popularklagen auf die Fälle beschränkt, in denen eine eigene,gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit durch die gesetzliche Bestimmung,deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird,“ 1078)1074)1075)1076)1077)1078)HessStGH 14.09.2000 – P.St. 1314, NVwZ 2001, 670BFH 21.02.1990 - II B 93/89, BFH/NV 1991, 204; BFH 21.09.1990 - II B 98/89, BStBl II 1990,510HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685. 686HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685 f.

- 189 - 189631632633634635d) Lan<strong>des</strong>verfassungsrechtliche Begründung am Maßstab von Lan<strong>des</strong>verfassungsrechtÜberlegt man als Steueranwalt im finanzgerichtlichen Verfahren, ob man – wo gegeben– auch gegen eine Lan<strong>des</strong>verfassung verstoßende Grundrechtsverletzungen oderAbweichungen gegenüber Entscheidungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht vortragensoll, dann ist von der damit verbunden Zwecksetzung her wie folgt zu differenzieren:Finanzgerichte eines Lan<strong>des</strong> sind auch an die Vorgaben der Lan<strong>des</strong>verfassung samtdort geregelter Grundrechte sowie an Entscheidungen ihres übergeordneten Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichtesgebunden. Hierauf kann und sollte bei Schriftsätzen Bezug genommenwerden, indem man solche Bezüge aufzeigt und sie begründet. Man solltedabei aber stets bedenken, dass sich darin in den meisten Fällen aber die damit verbundeneZwecksetzung erschöpft. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind in derüberwiegenden Zahl aller Fälle, wo ein FG dem nicht Rechnung trägt, nach derzeitigerRechtslage zulässige Verfassungsbeschwerden zum Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht kaummöglich. Für die wenigen Fälle, für die man sich die Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerdezu einem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht vorbehalten möchte, gilt esdas unten dazu Ausgeführte zu beachten:Im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG – nicht im NichtzulassungsbeschwerdeoderRevisionsverfahren - können verfassungsrechtliche Gründe auch auf Lan<strong>des</strong>verfassungsrechtgestützt werden. Dies kann sich insbesondere dann anbieten, wenn esum Lan<strong>des</strong>steuerrecht geht (Art. 105 Abs. 2a GG). 1074) Denn die Finanzgerichtsbarkeitist gehalten, im Falle von Lan<strong>des</strong>steuerrecht die Verletzung von Lan<strong>des</strong>recht nachzuprüfen.1075)Aber es kann auch sein, dass der angegriffene Bescheid <strong>des</strong> Finanzamtes oder dasVerfahren <strong>des</strong> FG Grundrechte <strong>des</strong> Klägers verletzt. In diesem Fall ist zunächst derfachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen, ehe eine Grundrechtsklage erhoben werdenkann. 1076) In einer sich anschließenden Grundrechtsklage sind dann der entscheidungserheblicheSachverhalt und die Grundrechtsverletzungen durch den angegriffenen Aktöffentlicher Gewalt substantiiert aufzuzeigen. 1077)Und bei Grundrechtsklagen unmittelbar gegen ein Gesetz„ist die Antragsbefugnis zur Wahrung <strong>des</strong> allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes und <strong>des</strong> Beachtungder Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers, nur einem bestimmten, eng umgrenzten Kreis dieAntragsbefugnis im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 39 HessStGH) zuzuerkennen,sowie zur Vermeidung von Popularklagen auf die Fälle beschränkt, in denen eine eigene,gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit durch die gesetzliche Bestimmung,deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird,“ 1078)1074)1075)1076)1077)1078)HessStGH 14.09.2000 – P.St. 1314, NVwZ 2001, 670BFH 21.02.1990 - II B 93/89, BFH/NV 1991, 204; BFH 21.09.1990 - II B 98/89, BStBl II 1990,510HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685. 686HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685HessStGH 12.12.2005 – P.St. 1914, NVwZ 2006, 685 f.

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