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- 188 - 188625626627628629630- Fachgerichte müssen Gründe angeben, die zeigen, ob man sich hinsichtlich <strong>des</strong>europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Dies, um dem BVerfG eineKontrolle am Maßstab <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen. 1067)- Aus dem Schweigen <strong>des</strong> letztinstanzlichen Gerichts zum Unionsrecht ist es demBVerfG nicht möglich, nachzuvollziehen, ob das letztinstanzliche Gericht von einervertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht ausgegangen ist. 1068)Wurde mithin im Nichtzulassungsbeschwerde-/Revisionsverfahren entscheidungserheblichesUnionsrecht vorgetragen, ohne daß sich der BFH damit befaßt hat und wurdeferner die Vorlagenotwendigkeit an den EuGH vorgetragen, ohne daß sich der BFHauch damit befaßt hat, dann dürfte mit dieser Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG eine auf dieVerletzung <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde Aussichtauf Erfolg haben. 1069)Allerdings hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.11.2011 1070) erneut am darzulegendenWillkürerfordernis – auch im Falle <strong>des</strong> Art. 267 Abs. 3 AEUV - festgehalten.Eine solche Willkür sei dann gegeben, wenn die Auslegung und Anwendung vonZuständigkeitsnormen „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmendenGedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbarsind.“ 1071)Eine Vorlagepflicht an den EuGH gem. Art. 267 AEUV kann aber für das nationaleGericht nicht nur im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein, weil/wennder EuGH gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist, sondern auch aufgrund<strong>des</strong> grundrechtlichen Gebotes <strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4GG). 1072)Ein nationales Gericht darf jedoch nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG nicht voneiner strikten Bindung an Gemeinschaftsrecht ausgehen und dabei gleichzeitig deutscheGrundrechte ausblenden. Vielmahr muß dann zunächst dem EuGH vorgelegtwerden, um klären zu lassen, ob das Gemeinschaftsrecht eine Verdrängung deutschenGrundrechtsschutzes gebiete oder ob das Gemeinschaftsrecht nicht doch Umsetzungsspielräumelasse, die grundgesetzkonform ausgefüllt werden könnten. 1073)1067)1068)1069)1070)1071)1072)1073)BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 17 m.w.N. ; BVerfG 05.01.2011 – 1 BvR 2870/10,NJW 2011, 1131 Rdn. 8; Britz NJW 2012, 1313, 1315BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 18BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 21 zur Begründungspflichtbetr. eine Vorlagepflicht im Nichtzulassungsbeschwerde- nicht aber im Revisionsverfahren.BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn.23 f.BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 23; Britz NJW 2012,1313, 1314BVerfG 13.03.2007 – 1 BvF 01/05, BVerfGE 118, 79, 97; Britz NJW 2012, 1313, 1315 f.BVerfG 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 300; Britz NJW 2012, 1313, 1316

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