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- 17 - 1715161718- Diesseits wird daher aufgrund denkbarer Interessenkonflikte <strong>des</strong> beratenden Steuerberaterseher dazu geraten, dass der beratende Steuerberater und ein für denSteuerprozess gesondert hinzuzuziehender, auf Steuerprozesse spezialisierter,Anwalt als Team zusammenarbeiten. Ersterer wegen seiner Sachkunde um diesteuerlichen Hintergründe <strong>des</strong> Falles, letzterer wegen seiner Erfahrung mit Steuerprozessenund vor allen Dingen wegen seiner in der Regel größeren Kenntnis indazugehörigen anderen Rechtsmaterien. Steueranwälte werden daher für denSteuerprozess in der Regel durch Steuerberater hinzugezogen, um diesem TeamworkRechnung zu tragen.Vor diesem Hintergrund ist die These von Streck kontraproduktiv, der Steuerpflichtigesolle einen Steueranwalt einschalten, um für den Fall <strong>des</strong> Verlustes <strong>des</strong>Steuerprozesses sodann einen Regressprozess gegen seinen Steuerberater zu führen.18) Zum einen erfolgt die Hinzuziehung eines zusätzlichen Steueranwaltes inder Regel nicht durch den Steuerpflichtigen sondern durch <strong>des</strong>sen Steuerberater,zum anderen sollten solche Überlegungen nicht der Regelfall sondern die absolute- nicht erstrebenswerte - Ausnahme sein, da für diese Fälle ein Teamwork zwischenSteuerberater und Anwalt zum Nachteil <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ausscheidenwürde. Die Hinzuziehung eines Steueranwaltes sollte denn auch nicht in ersterLinie <strong>des</strong>halb erfolgen, um dieses Ziel im Auge zu haben, sondern um seitens <strong>des</strong>beratenden Steuerberaters zuvor aufgezeigte denkbare Interessenkonflikte bei sichselbst zu vermeiden und die Prozeßerfahrung und Kenntnisse <strong>des</strong> Steueranwaltesauch auf anderen Rechtsgebieten zusätzlich nutzen zu können.- Ein Steuerprozess hat oft nicht zum Ziel, alleine die darin abgehandelte streitgegenständlicheSachverhalts- oder Rechtsfrage zur Entscheidung zu bringen, vielmehrkann sie darüber hinaus Breitenwirkung haben. So kann davon abhängen,ob man (vorsorglich) vorhandene Vertragsgestaltungen ändern muß, ob man pergerichtlich beantragter Aussetzung der Vollziehung sich an die Problemlösungherantastet, ob man Risikovorsorge betreiben muß, ob es sich um Grundsatzfragenhandelt, bei denen man den Gang zum BFH, BVerfG und/oder EuGH einplanenmuß und anderes mehr.- Die Finanzverwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) undhat auch zu Gunsten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen sprechende Umstände zu ermitteln(§ 88 Abs. 2 AO). Und doch verhält sie sich vielfältig nicht entsprechend. Ob Finanzbeamte,wenn sie dann später Finanzrichter werden, diesen Rollenwechselverinnerlichen, 19) ist für jeden Steuerprozess ein Risikofaktor, den es bei der strategischenPlanung eines solchen Prozesses zu bedenken gilt. Die Gefahren, die imFinanzgerichtsverfahren vor diesem Hintergrund bei einem Einzelrichterprozessbestehen, sind ungleich größer als in Einzelrichterprozessen anderer Gerichts-18)19)Streck NJW 2001, 1541, 1542In BFH 03.08.2000 – VIII B 80/99, BFH/NV 2001, 783 hatte die Klägerin den nicht seltenenVorwurf erhoben, die Richter, gegen die sich ihr Befangenheitsantrag richtete, seien vor ihremEintritt in den Richterdienst Angehörige <strong>des</strong> beklagten Finanzamtes gewesen. Aus mehreren Verfahrenhabe sie den Eindruck gewonnen, dass die (rechtsfehlerhaften) Entscheidungen <strong>des</strong> FGnur im Lichte einer im Geschäftsverteilungsplan angelegten „Hausgerichtsbarkeit“ verständlichseien.

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