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- 187 - 187621622623624GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällennotwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dieskann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichenFrage <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinungeindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).“Die Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG läßt sich wie folgt zusammenfassen: 1061)- Hat der EuGH eine entscheidungserhebliche Frage bereits entschieden und möchteder BFH davon abweichen, dann muß er an den EuGH als gesetzlichen Richter(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vorlegen (Art. 267 Abs. 3 AEUV = Art. 234 Abs. 3EG a.F.).- Hat der EuGH eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht entschiedenbzw. noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung derRechtsprechung <strong>des</strong> EuGH möglich und legt der BFH gleichwohl dem EuGHnicht vor, so wird gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn diese Beurteilung<strong>des</strong> BFH unvertretbar gewesen ist. 1062)- Hat der BFH als letztinstanzliches Gericht dem EuGH nicht vorgelegt, obwohlgeboten, dann war dies ein Entzug <strong>des</strong> EuGH als gesetzlichem Richter (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG), 1063) was eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nahe legte.Aber das BVerfG hat solche Verfassungsbeschwerden nur in den seltenen Fällen alserfolgreich angesehen, wenn die Vorlage zum EuGH willkürlich unterblieb. Daranwurde kritisiert, daß das BVerfG nicht etwa prüfte, ob ein letztinstanzliches Gerichtwillkürlich nicht vorlegte, sondern ob die materiellrechtliche Prüfung <strong>des</strong> Unionsrechtswillkürlich war. 1064) Inzwischen scheint das BVerfG seine diesebzügliche Haltungüberdacht zu haben wie seiner iüngst ergangenen Rechtsprechung zu entnehmenist: 1065)- Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nichtauf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung <strong>des</strong> materiellen Unionsrechtsim Streitfall an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflichtnach Art. 267 Abs. 3 AEUV. 1066)1061)1062)1063)1064)1065)1066)BVerfG 18.12.2006 – 1 BvR 2868/06, Beilage zu BFH/NV 4/2007, 259; BVerfG 21.11.2011 – 2BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 24 - 25BVerfG 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., AG 2012, 625, 627; Bäcker NJW 2011, 270 m.w.N.BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2 BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 23; BVerfG16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., AG 2012, 625, 627; Britz NJW 2012, 1313Roth NVwZ 2009, 345; Bäcker NJW 2011, 270Dazu Bäcker NJW 2011, 270, 271; Callies NJW 2013, 1905, 1907 f.BVerfG 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, Rdn. 92; BVerfG 10.11.2010 – 1 BvR 2065/10, Rdn. 23;BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 16; BVerfG 05.01.2011 – 1 BvR 2870/10, NJW 2011,1131 Rdn. 7; BVerfG 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., AG 2012, 625, 627; Britz NJW 2012,1313, 1314

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