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- 185 - 185615616617- Sollte man mit dem Vorlagebegehren bezüglich Art. 100 Abs. 1 GG Erfolg haben,1046) verlängert dies den Steuerprozess erheblich. Dies gilt es insbesonderedann zu bedenken, wenn das gesamte steuerliche Umfeld in Anbetracht <strong>des</strong>senins Stocken geraten könnte.Eine Vorlage kann im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG im Regelfall nicht damit begründetwerden, eine Grundrechtsverletzung sei durch sekundäres Gemeinschaftsrechtangezeigt. Denn ob der deutsche Gesetzgeber EU-Recht in deutsches Recht im Rahmenseines Umsetzungsspielraumes transformiert hat oder diesen überschritten hat, istzunächst einmal durch die Fachgerichte zu klären, 1047) das ggf. eine Vorlage an denEuGH gem. Art. 267 AEUV zu erwägen hat. 1048)Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass man zur Überzeugung <strong>des</strong> FG darlegen könnte,dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGHnach Ergehen der Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 22.10.1986 („Solange II“) 1049) unterden erforderlichen deutschen Grundrechtsstandard abgesunken sei 1050) bzw. ob dasUnionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen eine verfassungsrechtliche Prüfungermöglichenden Spielraum belassen hat. 1051) Kann man diesbezüglich den Begründungsanforderungender BVerfG nicht entsprechen, wird man auch das FG für eineVorlage kaum gewinnen können. Man sollte dann eher darüber nachdenken, ob mannicht statt <strong>des</strong>sen eine Vorlage zum EuGH anregen sollte.618619nn)Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Gesetzlicher RichterDer EuGH ist gesetzlicher Richter i.S. <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 1052)Soweit der BFH 1053) iudiziert, die Abweichung <strong>des</strong> FG von einer Rechtsprechung <strong>des</strong>EuGH sei kein Revisionszulassungsgrund, ist dies unzutreffend. Im Gegenteil ist diesmit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 1054) der Entzug <strong>des</strong> EuGH als gesetzlichen Richterund daher nach §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sehr wohl ein Zulassungsgrund,mit der Folge, dass dann, wenn auch der BFH von der Rechtsprechung<strong>des</strong> EuGH abweichen möchte, er nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (= Art. 234 Abs. 3 EG1046)1047)1048)1049)1050)1051)1052)1053)1054)Nach BVerfG 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 133 beschränkt sich beim BVerfGeine gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegte Frage nicht auf die vom vorlegenden Gerichtvorgetragenen Gründe. „Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestelltworden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand <strong>des</strong>Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44, 58; 67, 1, 11).“BVerfG 04.10.2011 – 1 BvL 03/08, DStR 2011, 2141 Rdn. 44BVerfG 04.10.2011 – 1 BvL 03/08, DStR 2011, 2141 Rdn. 47 f., 51 f.BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 378 - 381Zu den Begründungsanforderungen im einzelnen siehe BVerfG 07.06.2000 – 2 BvL 1/97, WM2000, 1661BVerfG 04.10.2011 – 1 BvL 03/08, DStR 2011, 2141 Rdn. 45 ff.BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 366 ff.BFH 11.02.2000 – V B 135/99, BFH/NV 2000, 1107BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 705; BVerfG 21.11.2011 – 2 BvR 516/09, 2BvR 535/09, NJW 2012, 598 Rdn. 21

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