13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 184 - 184613614gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Steuerbescheid inWegfall geraten zu lassen, kann dies ja nur gelingen, wenn zugleich die Notwendigkeitverdeutlicht wird, die Verfassungswidrigkeit sei vom BVerfG auch für dieVergangenheit festzustellen.Folglich muß die Begründung <strong>des</strong> Steueranwalts dann, wenn aufgezeigt wurde,dass und warum eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist, daraufausgerichtet sein, das FG von der Verfassungswidrigkeit der Norm so zu überzeugen,das diese Überzeugung <strong>des</strong> Gerichts es zu Vorlage veranlaßt, 1043) weil dievorzulegende Frage für die Entscheidung <strong>des</strong> FG „unerläßlich ist.“ 1044) Hat dasBVerfG über die Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Rechts bereitsentschieden und wird gleichwohl eine Vorlage angestrebt, so ist dies ausnahmsweisezulässig,„wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage derfrüheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Jedoch sind an dieBegründung einer zweiten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Sie muß von derEntscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich diefür die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl.BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341). Stützt sich das vorlegende Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lageoder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn derenBedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts gewürdigt wird (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ;87, 341 ). Soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage ausdem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, somuß die Vorlage zumin<strong>des</strong>t erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gerichtdie Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet(BVerfGE 87, 341 ).“ 1045)Der Begründungsaufwand für eine Vorlagefrage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GGin einer Klagebegründung ist nicht unerheblich und setzt über dem Durchschnittliegende verfassungsrechtliche Kenntnisse, insbesondere auch der Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG, voraus.1043)1044)1045)BVerfG 25.06.1974 – 1 BvL 13, 23, 25/69, BVerfGE 37, 328, 333 f.; BVerfG 20.04.1984 – 1BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, 269 f.; BVerfG 24.04.1991 – 2 BvL 6/90, BVerfGE 84, 160, 165;BVerfG 07.04.1992 – 1 BvL 19/91, BVerfGE 86, 52, 57; BVerfG 22.06.1995 – 2 BvL 37/91,BVerfGE 93, 121, 131; BVerfG 07.06.2000 – 2 BvL 1/97, WM 2000, 1661, 1662Im Grundsatz gemäß BVerfG 17.11.1998 – 1 BvL 10/98, BStBl. II 1999, 509, 510 keine Vorlagean das BVerfG zulässig, wenn das BVerfG „über die Frage der Vereinbarkeit der vorgelegtenNorm mit höherrangigem Recht bereits entschieden hat.“ Denn insoweit ist das vorlegende Gerichtan eine Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, die gemäß § 31Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft entfaltet. Ergeben sich neue Umstände, so sind diese „imZusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtszu würdigen.“BVerfG 17.11.1998 – 1 BvL 10/98, BStBl. II 1999, 509, 512; BFH 26.11.1998 – IV B 150/97,BFH/NV 1999, 657BVerfG 17.11.1998 – 1 BvL 10/98, BStBl. II 1999, 509, 510

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!