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- 180 - 180601602603Soweit das BVerfG 1019) in einer früheren Entscheidung iudizierte, der Gesetzgeber seiberechtigt, die ursprünglichen Rechtsfolgen auch gegen Jahresende mit Wirkung fürden gesamten Veranlagungszeitraum zu ändern, hat das BVerfG dies in einer späterenEntscheidung allerdings dies wieder relativiert. 1020)Von einer „unechten Rückwirkung“ bzw. „tatbestandlichen Rückanknüpfung“ sprichtman dagegen, wenn ein Gesetz zeitlich zwar erst nach Verkündung in Kraft tritt, aberbereits Sachverhalte erfaßt, die vor der Verkündung „ins Werk gesetzt worden sind,“ohne abgeschlossen gewesen zu sein. Solche gesetzliche Regelungen „unterliegenweniger strengen Beschränkungen.“ 1021) Fraglich ist nur, ob als Unterscheidungsmerkmalder Sachverhalt abgeschlossen sein muß oder auch seine steuerliche Zuordnung.Der BFH 1022) meint, ein vor Verkündung <strong>des</strong> Gesetzes abgeschlossener Sachverhalt seidann noch nicht abgeschlossen, wenn für das Jahr <strong>des</strong> abgeschlossenen Sachverhaltesdie zum Jahresende erst eintretende Veranlagung als Rechtsfolge noch nicht erfolgt seiund ordnet daher rückwirkende Eingriffe in <strong>des</strong>halb nicht abgeschlossene Sachverhalteder unechten Rückwirkung zu. Der vom BFH in diesem Zusammenhang zitiertenRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG läßt sich dies so nicht entnehmen. 1023) So geht dasBVerfG für den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm davon aus, damit die zeitlicheZuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunktder Verkündung der Norm in Betracht zu ziehen. Es geht folglich bei der echtenRückwirkung um eine solche von Rechtsfolgen bis zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung,während die tatbestandliche Rückanknüpfung die unechte Rückwirkungausmacht. 1024)Schutzwürdiges Vertrauen entfällt aber ab dem Zeitpunkt <strong>des</strong> endgültigen Gesetzesbeschlussesüber die Neuregelung, da man ab diesem Zeitpunkt mit dem Inkrafttretender Neuregelung rechnen muß. Folglich kann der Gesetzgeber für Neuregelungen denZeitraum vom Gesetzesbeschluss bis zur Gesetzesverkündung mit einbeziehen. 1025)Rückwirkungsverbote darf der Gesetzgeber durchbrechen, wenn zwingende Gründe<strong>des</strong> gemeinen Wohls oder wegen eines nicht mehr schutzwürdigen Vertrauens <strong>des</strong>1019)1020)1021)1022)1023)1024)1025)BVerfG 14.05.1986 – 2 BvL 02/83, BVerfG 72, 200BVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 67, 80; Kirchhof StuW 2000, 221, 223; MellinghoffDStR 2003, Beilage 3 Seite 13*BVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79; BVerfG 03.07.2001 – 1 BvR 382/01,DB 2001, 1650; BFH 09.05.2001 – XI B 151/00, BStBl II 2001, 552; BFH 27.08.2002 – XI B94/02, DStR 2002, 1985, 1986BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, DStR 2002, 1985, 1986Siehe etwa BVerfG 14.05.1986 – 2 BvL 02/83, BVerfGE 72, 200, 240BVerfG 14.05.1986 – 2 BvL 02/83, BVerfGE 72, 200, 242BVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79

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