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- 179 - 179600nicht gelingen sollte, ist alsdann die Entscheidungserheblichkeit (§ 80 Abs. 2 BVerfGG)in dem Sinne aufzuzeigen, dass der Klage aus im einzelnen aufzuzeigendenGründen stattzugeben sei, wenn sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage <strong>des</strong>belastenden Verwaltungsaktes als verfassungswidrig erweisen würde. Aus diesemGrunde ist gegenüber dem FG vergleichend darzustellen, wie sich die Rechtslage beiVerfassungsgemäßheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage darstellt und wie beiVerfassungswidrigkeit:Von einer „echten Rückwirkung“ einer Norm spricht man, wenn ihr zeitlicher Anwendungsbereichauf einen Zeitpunkt zurückbezogen wird, zu welchem bezüglich einerNorm ein Gesetzesbeschluß gefaßt worden ist. 1010) Folglich ist der Gesetzgeber nichtberechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung auf einenZeitpunkt vor dem Gesetzesbeschluss zu erstrecken, 1011) wohl aber ist er berechtigt,den zeitlichen Anwendungsbereich auf einen Zeitpunkt zwischen Gesetzesbeschlußbis zur Verkündung <strong>des</strong> Gesetzes rückzubeziehen. 1012) Eine weitere Rückbeziehung imWege echter Rückwirkung ist nur zulässig, wenn dies der sofortigen Abwehr von öffentlichenGefahren oder Mißständen dient. 1013) Insoweit muß die Rechtsprechung <strong>des</strong>BFH 1014) auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wenn sie die Rückwirkung nochvor den Tag <strong>des</strong> Gesetzesbeschlusses zuläßt, nur weil zu einem früheren ZeitpunktGesetzespläne der Bun<strong>des</strong>regierung bekanntgeworden waren und bereits eine Rechtsprechung<strong>des</strong> Großen Senates BFH vorhanden war, die sich in einem späteren Gesetzwiederfindet. 1015) Belastende Gesetze mit „echter Rückwirkung“ sind „grundsätzlichunzulässig.“ 1016) Aus Gründen der Rechtssicherheit und <strong>des</strong> Vertrauensschutzes sollman grundsätzlich bis zur Verkündung einer Neuregelung auf den bisherigen Rechtszustandvertrauen dürfen. 1017) Dies hat das BVerfG inzwischen relativiert, indem sogareine Rückwirkung bis zum dem Tag möglich ist, an dem ein Gesetzesbeschluss gefaßtworden ist, da ab dann mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zu rechnen ist. 1018)1010)1011)1012)1013)1014)1015)1016)1017)1018)Hummel DStR 2003, 1, 2BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, DStR 2002, 1985, 1987. Nach BFH 06.03.2002 – XI R 81/00,HFR 2002, 876, 877 ist abzustellen auf den Tag, zu dem die Verkündung <strong>des</strong> Gesetzes in dermaßgeblichen Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzblattes erfolgt und nicht, wann das Bun<strong>des</strong>gesetzblattausgeliefert worden ist. BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, DStR 2002, 1985, 1986Da § 52 Abs.39 Satz 1 EStG i.d.F. <strong>des</strong> StEntlG dagegen verstößt, hat das FG Köln 25.07.2002 –13 K 460/01, EFG 2002, 1236 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegtBVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79; BVerfG 03.07.2001 – 1 BvR 382/01,DB 2001, 1650BVerfG 29.10.1999 – 1 BvR 1996/97, VIZ 2000, 150; Hummel DStR 2003, 1, 2BFH 08.10.2001 – VIII B 08.10.2001, BFH/NV 2002, 333; BFH 17.12.2001 – IX B 56/01,BFH/NV 2002, 492; BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, BStBl. II 2003, 18, 20; a.A. BFH 06.03.2002– XI R 81/00, HFR 2002, 876Ebenso Hummel DStR 2003, 1, 3BVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79; Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3Seite 13*BVerfG 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79BVerfG 03.07.2001 – 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650. Schaumburg DB 2000, 1884, 1888 weistzutreffend darauf hin, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn der Steuerpflichtigealleine wegen der Ankündigung von Gesetzesinitiativen durch die Exekutive nicht mehr auf denFortbestand geltenden Rechts vertrauen dürfe. Rechtssicherheit gebe es erst, wenn ein Gesetz imBGBl. verkündet und publiziert worden sei.

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